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Corona-Krise

Übersicht: Regelungen der Bundesländer für den Kultur- und Veranstaltungssektor

Seit der Pressekonferenz der Bundeskanzlerin Anfang Mai werden immer mehr schrittweise Lockerungen bekanntgegeben. Nach vielen Enttäuschungen betreffen diese Lockerungen nun endlich auch die Veranstaltungsbranche, denn in vielen Bundesländern sind Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen nun wieder möglich. Unsere Übersicht zeigt, welche konkreten Regelungen die einzelnen Bundesländer für den Kultur- und Veranstaltungsbereich beschlossen haben.

coronavirus-abstand-veranstaltung(Bild: Pixabay)

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Update: Seit dem Abend des 17. Juni und der offiziellen Pressekonferenz der Bundeskanzlerin ist klar: Das Verbot von Großveranstaltungen wird über den 31. August hinaus bis mindestens Oktober verlängert. Was das konkret in den einzelnen Bundesländern bedeutet, wird sich zeigen … unsere Übersicht wird aktualisiert, sobald offizielle Beschlüsse aus den Bundesländern verkündet wurden.


Hinweis: Dieser Beitrag wird fortlaufend aktualisiert [Stand: 17. Juni 2020]


Übersicht


Baden-Württemberg

Mit Beschluss vom 9. Juni 2020 hat die Landesregierung von Baden-Württemberg ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die Änderungen sind am Mittwoch, den 10. Juni 2020, bzw. am Montag, den 15. Juni 2020, in Kraft getreten.

Demnach sind private Feiern mit maximal 99 Teilnehmenden wieder möglich. Die Corona-Verordnung für private Veranstaltungen regelt, unter welchen Bedingungen. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder bis zu zehn Personen gestattet. Bisher durfte man sich im öffentlichen Raum nur mit den Personen eines weiteren Haushalts treffen.

Bei Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen außerhalb des öffentlichen Raums dürfen sich jetzt bis zu 20 statt bisher nur zehn Personen aus mehreren Haushalten treffen oder ohne zahlenmäßige Beschränkung, wenn alle Personen miteinander verwandt sind.

Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern, auch in Betrieben, Behörden und Einrichtungen, sind bis zum Ablauf des 31. August 2020 untersagt; bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bei Publikumsveranstaltungen bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden außer Betracht.

Das Sozialministerium kann nun auch Verordnungen für Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmenden erlassen: Das Sozialministerium wird ermächtigt, Veranstaltungen mit bis zu 500 Teilnehmern einschließlich der Proben und Vorbereitungsarbeiten zu gestatten und hierfür zum Schutz vor einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 spezielle Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben und maximale Teilnehmerzahlen, festzulegen.

Lesen Sie dazu auch die Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf Veranstaltungen (Corona-Verordnung Veranstaltungen – CoronaVO Veranstaltungen) vom 29. Mai 2020.

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Bayern

Vorbehaltlich speziellerer Regelungen sind Versammlungen, Veranstaltungen und Ansammlungen nach § 5 der 4. BayIfSMV landesweit untersagt, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7 handelt (s.u.). Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist; die Ausnahmegenehmigungen liegen im Verantwortungsbereich der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (§ 5 S. 2 BayIfSMV).

§7: Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes

(1) Bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden.

(2) Die nach Art. 24 Abs. 2 BayVersG zuständigen Behörden haben, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass

  1. die Bestimmungen nach Satz 1 eingehalten werden und
  2. die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben.

(3) Die Anforderung nach Satz 2 Nr. 2 ist in der Regel erfüllt, wenn die Teilnehmerzahl der Versammlung auf höchstens 100 Personen beschränkt ist und die Versammlung ortsfest stattfindet.

(4) Sofern die Anforderungen nach Satz 2 auch durch Beschränkungen nicht sichergestellt werden können, ist die Versammlung zu verbieten.

 

§20: (2) Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Konzerthäusern, auf sonstigen Bühnen und im Freien sowie die dafür notwendigen Proben und anderen Vorbereitungsarbeiten sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich zwischen allen Teilnehmern, also Besuchern und Mitwirkenden, die im Verhältnis zueinander nicht zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann; bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten; Chorgesang im Bereich der Laienmusik ist unzulässig.
  2. Unter Beachtung der Anforderungen nach Nr. 1 sind in geschlossenen Räumen höchstens 50 und unter freiem Himmel höchstens 100 Besucher zugelassen.
  3. Für die Besucher gilt in geschlossenen Räumen Maskenpflicht.
  4. Für die Mitwirkenden gilt in geschlossenen Räumen, in denen sich auch Besucher aufhalten oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, Maskenpflicht; dies gilt nicht, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt oder wenn der Mitwirkende einen festen Platz eingenommen hat und den Mindestabstand einhält.
  5. Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; soweit ein von den Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachtes Rahmenkonzept besteht, ist dieses zugrunde zu legen.
  6. Für gastronomische Angebote gilt § 13.

Für Veranstaltungen unter freiem Himmel gilt § 5 Satz 2 entsprechend.

Weitere rechtliche Regelungen, auch betreffend des generellen Verbots von Großveranstaltungen bis 31. August 2o2o, besteht für den Freistaat Bayern bisher nicht und wird erst zu gegebener Zeit erfolgen.

» Hier geht es zur 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 29. Mai 2020, die durch Verordnung vom 12. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 334) geändert worden ist.

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Berlin

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

dürfen nicht stattfinden, soweit sich aus der Verordnung nichts anderes ergibt. Von dem Verbot ausgenommen sind u.a.

  • sonstige Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Innenraum ab dem 2. Juni 2020 mit bis zu 150 Personen und ab dem 30. Juni 2020 mit bis zu 300 Personen und
  • sonstige Veranstaltungen und Zusammenkünfte unter freiem Himmel ab dem 2. Juni 2020 mit bis zu 200 Personen, ab dem 16. Juni 2020 mit bis zu 500 Personen und ab dem 30. Juni 2020 mit bis zu 1.000 Personen.

Für die vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen gelten hinsichtlich der einzuhaltenden Hygieneregelungen § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 8 sowie Absatz 2 entsprechend.

Meetings, Incentives, Conventions, Events, Messen und messeähnliche Ausstellungen, Spezialmärkte und gewerbliche Freizeitangebote

dürfen ab dem 2. Juni 2020 für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

  • Zugelassen sind in Innenräumen ab dem 2. Juni 2020 bi zu 150 Personen und ab dem 30. Juni 2020 bis zu 300 Personen.
  • Unter freiem Himmel sind die vorgenannten Veranstaltungen ab dem 2. Juni 2020 mit bis zu 200 Personen, ab dem 16. Juni 2020 mit bis zu 500 Personen und ab dem 30. Juni 2020 mit bis zu 1.000 Personen zugelassen.

Autokinos

dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Besucherinnen und Besucher bei geschlossenen Verdecken in ihren Kraftfahrzeugen verbleiben, der Abstand zwischen den Kraftfahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 6a Absatz 2 entsprechen; für die Insassinnen und Insassen der Kraftfahrzeuge gilt § 2 Absatz 4 Nummer 3 entsprechend.

Großveranstaltungen

Weiterhin gilt, dass öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, insbesondere Konzerte und ähnliche Musikveranstaltungen, Messen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen sowie künstlerische Darbietungen jeder Art mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden (Großveranstaltungen) dürfen bis einschließlich 31. August 2020 nicht stattfindenGroßveranstaltungen mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden dürfen bis einschließlich 24. Oktober 2020 nicht stattfinden.

Kultur

Öffentliche Veranstaltungen in überwiegend öffentlich geförderten Theatern, Konzert- und Opernhäusern dürfen bis einschließlich 31. Juli 2020 unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden nicht stattfinden.

>> Hier geht es zur Zehnten Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 9. Juni 2020 des Landes Berlin.

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Brandenburg

In Brandenburg ist bis auf wenige konkrete Einschränkungen vieles wieder erlaubt. Das Kabinett hat dazu die neue „Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg” beschlossen, die am Montag, 15. Juni, in Kraft getreten ist und damit die bisherige Eindämmungsverordnung abgelöst hat.

Kurz gesagt regelt die neue Verordnung für Veranstaltungen:

  • Öffentliche und private Veranstaltungen können wieder mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden.
  • Veranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitig Anwesenden sind durch die Großveranstaltungsverbotsverordnung bis einschließlich 31. August 2020 weiterhin untersagt.

Konkrete Regelungen nach der neuen Umgangsverordung betreffend Veranstaltungen:

  • Alle Versammlungen und Veranstaltungen sind nach der neuen Umgangsverordnung wieder grundsätzlich erlaubt.
  • Für Versammlungen wie Demonstrationen gibt es keine Obergrenze mehr. Die Großveranstaltungsverbotsverordnung wurde vom Kabinett in diesem Punkt entsprechend geändert. Dort heißt es nun, dass das Verbot von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden nicht für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes gilt.
  • Veranstaltungen im Sinne der Umgangsverordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, welche nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Hierzu gehören auch Gottesdienste und Zeremonien von Religionsgemeinschaften.
  • Darüber hinaus zählen zu den Veranstaltungen zum Beispiel Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Volksfeste, Konzerte, Open-Air-Konzerte, Rock-Festivals, Umzüge, Wahlkampf-, Jubiläums-, Wohltätigkeits-, Theater-, Faschings- sowie Verkaufsveranstaltungen, Lehrveranstaltungen, Tagungen, Kongresse, Seminare, Zirkusse, Einweihungsfeiern, Richtfeste, Hochzeiten, Filmvorführungen, Parteitage, Partys, Stadtfeste, Kinderfeste und Paraden.
  • Die Obergrenze der Teilnehmenden wird für Veranstaltungen nun nur noch über die Großveranstaltungsverbortsverordnung geregelt: danach sind Veranstaltungen im Sinne der Umgangsverordnung mit bis zu 1.000 zeitgleich Anwesenden erlaubt.
  • Entscheidend bei der Durchführung ist: Die Veranstalterinnen und Veranstalter müssen auf der Grundlage eines Hygienekonzepts bei Veranstaltungen und Versammlungen, die unter freiem Himmel stattfinden, die Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sicherstellen sowie den Zutritt und Aufenthalt der Teilnehmenden steuern und beschränken. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen die Veranstalterinnen und Veranstalter aufgrund des vergleichsweise höheren Infektionsrisikos zusätzlich für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sorgen sowie die Personendaten in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfassen.
  • In der Begründung der Umgangsverordnung wird betont: Bei Veranstaltungen mit einem erhöhten Infektionsrisiko können schärfere Hygieneregeln notwendig sein. Dies gilt zum Beispiel bei Gesangsveranstaltungen in geschlossenen Räumen, wo ein gemeinsames Singen regelmäßig nur mit bis zu sechs Personen erfolgen sollte und darüber hinaus ein Abstand von drei Metern zwischen Personen und von sechs Metern in Atemausstoßrichtung sowie eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person sichergestellt werden sollte.
  • Teilnehmende müssen bei Versammlungen und Veranstaltungen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, es wird aber allgemein empfohlen.

Für Konzerte, Theater und Kinos gilt seit dem 6. Juni 2020, wenn Auflagen zur Hygiene und den Personenmindestabständen von 1,5 Metern in jegliche Richtung, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen beachtet werden.

>> Die neue Umgangsverordnung gilt vorerst bis einschließlich 16. August 2020. Hier ist der Volltext der neuen Verordnung abrufbar.

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Bremen

Die 7. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Siebente Coronaverordnung) vom 9. Juni 2020 des Landes Bremen sind folgende Regelungen für Veranstaltungen vor:

Grundsätzlich gilt: Öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltungen sowie sonstige Menschenansammlungen in der Freien Hansestadt Bremen sind verboten, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist.

Veranstaltungen:

  • Verboten sind: Veranstaltungen unter freiem Himmel, an denen mehr als 1.000 Personen teilnehmen, und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen mehr als 200 Personen teilnehmen. Diese Regelung gilt mindestens bis zum 31. August 2020.
  • Erlaubt sind: Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 Personen erlaubt, soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 2 erstellt hat; bei Veranstaltungen in einem Betrieb ist ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 3 zu erstellen. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist eine Namensliste der teilnehmenden Personen zur Kontaktverfolgung nach § 11a zu führen. Im Übrigen können die Ortspolizeibehörden in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen durch Allgemeinverfügung gegebenenfalls unter Auflagen Ausnahmen hinsichtlich der Veranstaltungsgröße zulassen.

Öffentliche oder nichtöffentliche Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes (unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen) sind von dem Verbot ausgenommen. Sie sind, sofern es sich nicht um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt, der zuständigen Versammlungsbehörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. Die zuständige Versammlungsbehörde kann die Versammlung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verbieten, beschränken oder mit Auflagen versehen.

Ansammlungen und Zusammenkünfte von Menschen sind in bestimmten Fällen zulässig. Soweit die räumlichen Verhältnisse und die Art der genannten Tätigkeiten (s. vorheriger Link) es zulassen, müssen Personen einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einhalten. Der oder die Verantwortliche hat hinreichende Hygienevorkehrungen, wie beispielsweise Waschmöglichkeiten mit Seife oder die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, sicherzustellen.

Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser dürfen ab dem 12. Juni 2020 öffnen. Folgende Bedingungen sind einzuhalten:

  1. die Betreiberin oder der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Kontaktbeschränkungen nach § 5 Absatz 1 und 2 und die Begrenzung der Teilnehmendenzahl nach § 6 Absatz 1a eingehalten werden;
  2. die Betreiberin oder der Betreiber hat ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 3 zu erstellen;
  3. das Verlassen des Sitzplatzes während der Vorstellung ist nur aus wichtigem Grund gestattet;
  4. die Besucherinnen und Besucher sind in Namenslisten nach § 11a zu erfassen;
  5. für den Verkauf von Speisen und Getränken gilt § 9a Absatz 2 entsprechend.

Veranstaltungen wie zum Beispiel Autokinos oder Autotheater, sind zulässig, wenn sich die Besucherinnen und Besucher während der gesamten Zeit des Besuchs in geschlossenen Fahrzeugen befinden und der Betreiber oder die Betreiberin ein betriebliches Hygiene- und Schutzkonzept nach § 11 Absatz 3 vorhält.

>> Zum Nachlesen weiterer Details gibt es hier den gesamten Text der 7. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Siebente Coronaverordnung) vom 9. Juni 2020 (Brem.GBl. 2020, 405) des Landes Bremen.

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Hamburg

Der Hamburger Senat hat im Juni neue Maßnahmen beschlossen, die mit Wirkung zu Montag, den 15. Juni 2020 in Kraft getreten sind:

Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen

  • Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 1.000 und mehr Personen (Großveranstaltungen) sind bis zum 31. August 2020 untersagt.
  • Für Veranstaltungen unter 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind verboten, es gibt jedoch einige Ausnahmen (eine genaue Auflistung der Ausnahmen gibt es in der Verordnung unter §3 „Erlaubte Kontakte, Ansammlungen, Versammlungen und Veranstaltungen“):

Für Versammlungen unter freiem Himmel werden von der Versammlungsbehörde auf Antrag und unter Beachtung des versammlungsrechtlichen Kooperationsgebots Ausnahmen von den Verboten nach §§ 1 und 2 zugelassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann mit Auflagen versehen werden, insbesondere zu Teilnehmerzahl, Ort, Dauer und Art der Durchführung der Versammlung.

Außerdem möglich sind Versammlungen z.B. für Vereine, Stiftungen und Kapitalgesellschaften (genaue Regelungen hierzu siehe §7 „Gesetzlich vorgeschriebene Versammlungen,  Organversammlungen von Vereinen und Stiftungen und von Personen- und Kapitalgesellschaften“).

Folgende Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:

  • Tanzlustbarkeiten, insbesondere in Clubs, Diskotheken und Musikclubs
  • Messen
  • Jahrmärkte
  • Volksfeste

Für den unmittelbaren Publikumsverkehr dürfen u.a. auch folgende Einrichtungen nicht geöffnet und folgende Angebote nicht dargebracht werden:

  • Theater (einschließlich Musiktheater)
  • Opernhäuser
  • Konzerthäuser und -veranstaltungsorte

Für Live-Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel gelten gesonderte Bedingungen:

Live-Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, soweit die hierzu im Übrigen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erteilt worden sind und soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter die Einhaltung der Vorgaben des Satzes 2 gewährleistet. Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss das Infektionsrisiko durch geeignete Maßnahmen reduzieren; sie oder er ist insbesondere verpflichtet:

  • die Besucherinnen und Besucher durch schriftliche oder bildliche Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten und im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung nicht an der Veranstaltung teilzunehmen,
  • den Zugang zu der Veranstaltung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu begrenzen und zu überwachen, dass die Besucherinnen und Besucher einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen nicht entstehen,
  • Sanitäranlagen in ausreichender Anzahl bereitzustellen und so einzurichten, dass bei deren Nutzung die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können,
  • die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können, und die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen; es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen und
  • allgemeine Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos zu treffen.
  • Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat ein den Anforderungen des Satzes 2 entsprechendes Schutzkonzept zu erstellen und dessen Einhaltung bei der Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten. Das Schutzkonzept ist dem Genehmigungsantrag beizufügen.
  • Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat für die Beschäftigten die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften und -standards in Verbindung mit der branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträgers umzusetzen.

Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere zur Bereitstellung von Sanitäranlagen und zu ergänzenden Maßnahmen des Infektionsschutzes. Die Möglichkeit zum Erlass weitergehender Anordnungen zum Infektionsschutz durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.

Die öffentliche Vorführung von Filmen oder die Darbietung von Live-Kulturveranstaltungen vor Besuchern in Personenkraftwagen unter freiem Himmel kann von der zuständigen Behörde genehmigt werden, soweit die hierzu im Übrigen erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen erteilt worden sind und soweit sichergestellt ist, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vorführung oder Darbietung nur in mitgebrachten, geschlossenen Personenkraftwagen teilnehmen; dabei dürfen sich in einem Fahrzeug nur die in § 1 Absatz 2 genannten Personen, für die das Abstandsgebot nach § 1 Absatz 1 nicht gilt, aufhalten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen das Fahrzeug während des Aufenthalts auf dem Veranstaltungsgelände nur zur Nutzung von Sanitäranlagen verlassen und müssen dabei einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Der Ticketverkauf darf ausschließlich im Fernabsatz kontaktlos erfolgen. Die Audioübertragung darf lediglich über Radiofrequenzen erfolgen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicherzustellen, dass ausreichend Sanitäranlagen zur Verfügung stehen und bei deren Nutzung die Einhaltung des Mindestabstandsgebots zu gewährleisten. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden, die insbesondere die Sanitäranlagen und die besonderen Gegebenheiten vor Ort betreffen können.

>> Alle Regelungen im Detail können hier in der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) nachgelesen werden. Die Verordnung ist gültig ab dem 15. Juni 2020.

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Hessen

Die Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) des Landes Hessen sieht folgende Regelungen vor:

Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches sind zulässig, wenn:

  • der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
  • die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen gestattet,
  • maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern, sofern Sitzplätze eingenommen werden, im Übrigen von 10 Quadratmetern, in die betreffende Räumlichkeit eingelassen wird und
  • Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten. [Anmerkung: die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung]
  • geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.

Der Betrieb u.a. folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt:

  • Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen
  • Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung der Abstands- und Hygienemaßregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann, insbesondere Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen.

>> Hier gibt es die gesamte Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 7. Mai 2020 in der Fassung vom 15. Juni 2020.

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Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern gilt weiterhin: Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen sind untersagt, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt. Dies gilt bis 31. August 2020 insbesondere für Großveranstaltungen mit über 200 Personen in geschlossenen Räumen und über 500 Personen unter freiem Himmel sowie unabhängig von der Teilnehmerzahl für Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen.

Für einige Veranstaltungen gilt das oben genannte Verbot nicht – eine vollständige Auflistung gibt es unter § 8 „Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen aller Art“, Absatz 2. Bei solchen Veranstaltungen hat der Veranstalter oder die Veranstalterin bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, die ebenfalls dort aufgelistet sind.

Für Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz mit bis zu 300 Teilnehmenden, gilt das Verbot nicht, wenn die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen den Personen (ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes) gesichert ist, die gestiegenen hygienischen Anforderungen beachtet werden und allen teilnehmenden Personen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) dringend empfohlen wird.

Für Versammlungen unter freiem Himmel nach dem Versammlungsgesetz mit mehr als 300 Teilnehmenden, kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung der Versammlungsbehörde nach Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern unter Beachtung der Anforderungen nach Satz 1 erteilt werden. Die Versammlungsbehörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung, weitere Versammlungen zuzulassen, auch die aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlichen Abstände zu bereits angemeldeten Versammlungen.

Für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben weiterhin u.a. Diskotheken, Clubs, Messen, Ausstellungen sowie Spezialmärkte.

Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Autos mindestens im Abstand von 1,5 Metern geparkt werden. In den Autos dürfen sich Personen nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person aufhalten. § 1 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten auf dem Gelände entsprechend. Auf dem Gelände ist ein Verkauf von Speisen und Getränken nur durch Anlieferung an die parkenden Autos erlaubt. Außer zum Gang zu sanitären Einrichtungen darf das Auto nicht verlassen werden.

Theater, Konzerthäuser und Opern dürfen seit dem 13. Juni 2020 wieder geöffnet werden, sofern

  • ein von diesen erstelltes einrichtungsbezogenes, individuell an die jeweilige Spielstätte und Veranstaltung angepasstes Hygiene- und Sicherheitskonzept von der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern genehmigt wurde.
  • Die auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur veröffentlichten Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Kulturminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, die Empfehlungen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, sowie die fortlaufend in Überprüfung und Weiterentwicklung befindlichen Handlungshilfen der Berufsgenossenschaften sind einzuhalten.

Chöre und Musikensembles im Profi-, Amateur- und Laienbereich dürfen ihren Probenbetrieb wieder aufnehmen. Dabei ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:

  1. insbesondere bei Proben in Innenbereichen sind Maßnahmen zur Begrenzung der Teilnehmerzahlen (1 Person auf 10 Quadratmeter) und zur Einhaltung der Abstandsregeln (mindestens 3 Meter) zu treffen;
  2. wo möglich sollten Proben ins Freie verlegt werden;
  3. die Leitungen der Chöre und Musikensembles haben in geeigneter Art und Weise darauf hinzuweisen, dass Personen mit akuten Atemwegserkrankungen von einer Teilnahme ausgeschlossen sind, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind;
  4. es sind Anwesenheitslisten mit den Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Angabe des Datums zu führen; die Liste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben; § 8 Absatz 3 gilt entsprechend;
  5. es ist ein Hygienekonzept zu erarbeiten, das die allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos berücksichtigt; hierbei wird auf die Handlungshinweise auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur verwiesen; das Hygienekonzept ist der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vorzulegen.

>> Hier gibt es den vollen Text der Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO MV) vom 8. Mai 2020, zuletzt geändert am 12. Juni 2020. Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.06.2020 bis 10.07.2020.

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Niedersachsen

In Niedersachen sind weiterhin Theater, Opern, Konzerthäuser, Kulturzentren und ähnliche Einrichtungen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen sowie Messen und Kinos für Publikumsverkehr und Besuche geschlossen.

Verboten sind Zusammenkünfte in Vereins- und Freizeiteinrichtungen sowie alle öffentlichen Veranstaltungen.

Abweichend sind die Durchführung und der Besuch einer kulturellen Veranstaltung im Freien, insbesondere einer kulturellen Aufführung wie zum Beispiel eine Aufführung der darstellenden Künste, der Musik oder der Literatur, zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Veranstaltung sowie während der Veranstaltung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand gehört, einhält.

Die Zahl der Besucherinnen und Besucher darf 250 Personen nicht übersteigen. Die Veranstalter haben sicherzustellen, dass jeder Besucher sitzend an der Veranstaltung teilnimmt und müssen Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und der Zu- und Abfahrt sowie Hygienemaßnahmen für den Besuch der Veranstaltung treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern. Ebenfalls müssen die Besucher dokumentiert werden.

In jedem Fall bleiben mindestens bis zum Ablauf des 31. August 2020 Veranstaltungen mit 1.000 oder mehr Besuchern sowie unabhängig von der Besucherzahl Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen verboten.

Der Besuch und Betrieb von Autokinos ist zulässig, wenn sich die Besucher während der gesamten Zeit in geschlossenen Fahrzeugen befinden und nicht mehr als zwei Personen aus maximal zwei Hausständen in einem Auto sind.

>> Weitere detaillierte Informationen finden Sie hier in der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus.

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Nordrhein-Westfalen

In NRW sind nun Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100 Personen unter Auflagen zu Abstands- und Schutzvorkehrungen erlaubt. Hier gelten Regelungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie zur Rückverfolgbarkeit der Zuschauer und Teilnehmer.

Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Zuschauern gelten erweitere Anforderungen. Diese sind nur in Abstimmung mit der entsprechenden Gesundheitsbehörde zulässig. Zudem bedürfen sie eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes.

Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen kann bei Erstellung von Sitzplänen und Sicherstellung der Rückverfolgung der Teilnehmer die Abstandsregelung von 1,5 Meter entfallen. Das gilt auch für außerschulische Bildungsangebote oder kulturelle Veranstaltungen, wenn feste Sitzplätze gegeben sind. Die Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit sehen die Erfassung der Daten der Teilnehmer sowie die Erstellung eines Sitzplans vor, der erfasst, wo welche anwesende Person gegessen hat.

Große Festveranstaltungen wie Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützen- und Weinfeste oder ähnliche Festveranstaltungen bleiben weiterhin bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. Das gilt auch für Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sowie Sportfeste.

Bei Konzerten und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereichen im Freien mit bis zu 100 Zuschauern, sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zur dauerhaften guten Durchlüftung der Räumlichkeit, insbesondere im Bühnenbereich, zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Wenn die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden.

Konzerte und Aufführungen mit mehr als 100 Zuschauern sind auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b zulässig, das mindestens die vorstehenden Maßgaben absichert.

Bei Aufführungen mit Sprechtheater, Musik mit Blasinstrumenten oder Gesang muss der Abstand zwischen Publikum und Bühne mindestens 3 Meter betragen.

Der Betrieb von Autokinos, Autotheatern und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt sowie der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 11 Absatz 1 entsprechen.

Messen, Kongresse, Ausstellungen, Jahrmärkte im Sinne von § 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung (z.B. Trödelmärkte), Spezialmärkte im Sinne von § 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung und ähnliche Veranstaltungen sind nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b zulässig. Bei Kongressen und Messen sind dabei die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

>> Hier gibt es die neue Fassung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO), gültig ab dem 16. Juni 2020.

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Rheinland-Pfalz

Seit dem 10. Juni gelten auch in Rheinland-Pfalz neue Regelungen für Versammlungen und Veranstaltungen. Die 9. Corona-Bekämpfungsverordnung sieht vor:

(1) Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen, insbesondere zum Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(2) Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 250 Personen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

(3) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen sind unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Sofern die Teilnehmerinnen und Teilnehmer keine zugewiesenen Plätze haben, gilt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 entfällt am Platz.

(4) Jede übrige über Absatz 2 und 3 hinausgehende Ansammlung von Personen ist vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtags und der Gebietskörperschaften untersagt. Veranstaltungen nach Absatz 2 und 3 sind auf den Zeitraum von 6:00 bis 24:00 Uhr begrenzt; Beschränkungen der Öffnungszeiten aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.

Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 können im begründeten Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung als Kreisordnungsbehörde unter Auflagen erteilt werden, soweit das Schutzniveau vergleichbar, dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist und der Zweck dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

Untersagt ist u.a. die Öffnung oder Durchführung von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen, sowie Kirmes, Volksfesten und ähnlichen Einrichtungen.

Messen und ähnliche Einrichtungen sind unter Beachtung der Schutzmaßnahmen geöffnet:

  • Es ist eine strenge Zutrittskontrolle, beispielsweise durch Vorverkauf eines begrenzten Kartenkontingents, und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 vorzusehen. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände befinden dürfen, ist vorab von der örtlich zuständigen Behörde zu genehmigen.
  • In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 und die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3. Der Betreiber der Einrichtung hat durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen oder Gästen vorbehaltenen Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, zu vermeiden. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 entfällt in Bereichen im Freien, die einem weiten parkähnlichen Charakter entsprechen.

Auch öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen, insbesondere Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen, sind unter Beachtung der Schutzmaßnahmen geöffnet. Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 entfällt am Platz. Weitere Regelungen hierzu:

  • Ein Probebetrieb, auch der Breiten- und Laienkultur, ist unter Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieser Verordnung zulässig; es gilt insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2. Sofern wegen der Art der Betätigung mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist (beispielsweise bei Chorgesang oder Blasmusik), sollen diese Aktivitäten nach Möglichkeit im Freien stattfinden; das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand zwischen Personen zu verdoppeln ist.
  • Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 gilt nicht für Darstellerinnen und Darsteller, Künstlerinnen und Künstler sowie Musikerinnen und Musiker während der Vorstellung oder Aufführung unter Einhaltung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen. Der Einsatz eines Chores ist untersagt. Andere Tätigkeiten, die wegen besonderer körperlicher Anstrengung zu verstärktem Aerosolausstoß führen (beispielsweise Blasmusik) sind nur im Freien zulässig.

» Alle Regelungen im Detail gibt es hier in der 9. Corona-Bekämpfungs-Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz (Fassung vom 4. Juni 2020; Inkrafttreten: 10. Juni 2020).

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Saarland

Seit Montag, 15. Juni 2020 können im Saarland Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 100 Besuchern stattfinden. Events mit mehr als zehn Personen müssen der Ortspolizeibehörde gemeldet werden. Die vollständige Kontakt-Nachverfolgung muss gewährleistet sein und der Mindestabstand von eineinhalb Metern eingehalten werden.

Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie andere Einrichtungen und Vereine, die kulturelle Aufführungen veranstalten, können ihren Betrieb wiederaufnehmen. Voraussetzung hierfür ist:

  • dass dies auf der Grundlage eines Hygienekonzeptes, das geeignete Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3a vorsieht, unter Beachtung besonderer Schutzvorkehrungen und unter Sicherstellung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 erfolgt.
  • Für die Zuschauerzahlen gilt § 3 Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz und Satz 5 sowie § 3 Absatz 3 entsprechend, soweit nicht nach § 3b eine höhere Zuschauerzahl zulässig ist.
  • Der Probebetrieb findet vorbehaltlich etwaiger arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben auf der Grundlage eines Hygienekonzepts, unter Beachtung besonderer Schutzvorkehrungen, unter Sicherstellung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und für nicht-professionelle Einrichtungen und Vereine unter Maßgabe des § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 statt.
  • Chorveranstaltungen und -proben sind mit bis zu zehn Teilnehmern auch in geschlossenen Räumen auf der Grundlage eines Hygienekonzeptes, das unter anderem geeignete Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3a, die Beachtung besonderer Schutzvorkehrung und die Einhaltung des notwendigen Mindestabstandes zwischen den einzelnen Teilnehmern vorsieht, zulässig.

Verboten ist weiterhin der Betrieb von u.a. Clubs und Diskotheken.

» Hier geht es zur Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 12. Juni 2020 des Saarlandes. Diese Verordnung ist zum 15. Juni 2020 in Kraft getreten.

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Sachsen

Das sächische Kabinett hat am 3. Juni 2020 zusätzliche Lockerungen der anlässlich der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen beschlossen. Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung ermöglicht der Freistaat Sachsen u.a. die Durchführung von Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Erlaubnis ist an die Einhaltung von Hygieneregeln und die Durchsetzung von Hygienekonzepten gebunden:

Auf der Grundlage in der Verordnung genannten Empfehlungen und Vorschriften ist ein eigenes schriftliches Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. Dies soll insbesondere, soweit möglich, die Abstandsregelung zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten. Die zuständige kommunale Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.

Auch der Wiederbetrieb von Messen und Kultureinrichtungen steht unter Genehmigungsvorbehalt von Hygienekonzepten durch die zuständigen kommunalen Behörden. Hygienekonzepte müssen von den zuständigen kommunalen Behörden vor der Inbetriebnahme folgender Einrichtungen genehmigt werden: Messen, Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäuser.

Untersagt bleiben weiterhin Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Tanzveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit Publikum. Das gilt auch weiterhin für Großveranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern. Sie sind bis zum 31. August 2020 untersagt.

>> Hier gibt es den Volltext der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 3. Juni 2020. Diese Verordnung ist am 6. Juni 2020 in Kraft getreten und gilt bis einschließlich 29. Juni 2020.

 

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt gelten aktuell folgende Bestimmungen:

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als zehn Personen dürfen nicht stattfinden.

Großveranstaltungen im Sinne der Empfehlungen des Gemeinsamen Krisenstabes des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10. März 2020 dürfen bis zum Ablauf des 31. August 2020 nicht stattfinden.

Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen nach Artikel 8 des Grundgesetzes sind, sofern es sich nicht um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt, der zuständigen Versammlungsbehörde mindestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. Die zuständige Versammlungsbehörde kann nach Beteiligung des zuständigen Gesundheitsamts die Versammlung zum Zwecke der Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verbieten, beschränken oder mit Auflagen versehen, die über Absatz 5 Nm. 1 bis 5 hinausgehen können.

Nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen u.a. Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Volksfeste, Clubs, Diskotheken, Musikclubs sowie vergleichbare Einrichtungen, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können.

Wenn sichergestellt ist, dass die Abstands- und Hygieneregeln sowie Zugangsbegrenzungen nach § 2 Abs. 1 entsprechend eingehalten und Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19 Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen von der Teilnahme ausgeschlossen werden, dürfen ab dem 2. Juni 2020 u.a. folgende Einrichtungen für den Publikumsverkehr wieder geöffnet werden:

  • Autokinos, soweit bei den Fahrzeugen Fenster und Dächer geschlossen bleiben
  • Theater (einschließlich Musiktheater)
  • Filmtheater (Kinos)
  • Konzerthäuser und -veranstaltungsorte

Die genannten Einrichtungen haben für Besucherinnen und Besucher Kontaktlisten entsprechend § 1 Abs. 5 Nr. 2 zu führen. Besucherinnen und Besucher haben in Bereichen, in denen die Abstandsregelung nicht eingehalten werden kann (z.B. in engen Gängen, bei unvermeidbarer gemeinsamer Nutzung von Fahrzeugen) eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 2 zu tragen.

>> Hier gibt es den Volltext der Sechsten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Sechste SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung — 6. SARS-CoV-2-EindV) vom 26. Mai 2020.

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Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gelten aktuell folgende Regelungen für Veranstaltungen und Versammlungen:

Veranstaltungen:

Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen sind aktuell untersagt. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt dies bis zum 31. August 2020.

Veranstaltungen im öffentlichen Raum sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (s. Verordnung §3 Absatz 3, 4 und 5). Darüber hinaus sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Der Veranstalter erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
  • es werden keine Buffets zur Selbstbedienung angeboten;
  • es wird nicht getanzt;
  • in geschlossenen Räumen finden keine Aktivitäten mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen statt, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten, soweit es sich nicht um Solo-Darbietungen handelt und zu anderen Personen ein Mindestabstand von sechs Metern eingehalten oder die Übertragung von Tröpfchen durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird.

Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivität, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt wie Feste, Empfänge und Exkursionen, dürfen nur außerhalb geschlossener Räume stattfinden und eine Teilnehmerzahl von 50 Personen nicht überschreiten. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

Märkte und vergleichbare Veranstaltungen im öffentlichen Raum wie z.B. Messen dürfen nur außerhalb geschlossener Räume stattfinden und eine Teilnehmerzahl von 100 Personen gleichzeitig nicht überschreiten. Die grundsätzliche Einhaltung des Abstandsgebots ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt werden. Es können Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben werden.

Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen (Sitzungscharakter) wie bei Konzerten, Vorträgen, Lesungen, Theater, Kinos und Autokinos dürfen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 250 außerhalb geschlossener Räume und 100 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

Versammlungen:

Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen sind unbeschadet der Vorschriften des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein nur zulässig, sofern die Teilnehmerzahl nach § 5 Absatz 4 (250 außerhalb, 100 innerhalb geschlossener Räume) nicht überschritten wird und die Einhaltung des Abstandsgebots gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 gewährleistet sind.

Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen müssen zusätzlich die Hygienestandards gemäß § 3 Absatz 2 gewährleistet sein. Die Anzeigepflicht nach § 11 Versammlungsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein gilt auch für Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie für nichtöffentliche Versammlungen entsprechend.

Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und der zuständigen Behörde mit der Anzeige vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 Versammlungsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen hat die Leitung die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichend von Absatz 1 Versammlungen genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten.

>> Hier geht es zur Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung; verkündet am 5. Juni 2020, in Kraft ab 8. Juni 2020

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Thüringen

Seit dem 13. Juni dürfen folgende Angebote/Einrichtungen in Thüringen wieder öffnen, sofern sie ein Infektionsschutzkonzept vorhalten: Konzerthäuser, Orchester- und Theateraufführungen und Kinos in geschlossenen Räumen. Zusätzliche Bedingungen hierfür: kontrollierbarer Zu- und Abgang, Teilnahme ausschließlich auf Sitzplätze.

Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Spielzeitplanung 2019/2020 bis zum Ablauf des 31. August 2020 nicht mehr auf.

In Einzelfällen kann bei der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragt werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Veranstaltung nach Satz 1 insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern.

Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen dürfen in geschlossenen Räumen wieder öffnen/stattfinden, wenn eine schriftliche Genehmigung des vorzulegenden Infektionsschutzkonzepts durch den zuständigen Landkreis/die kreisfreie Stadt vorliegt.

Bis zum Ablauf des 31. August 2020 sind für den Publikumsverkehr Diskotheken, Clubs und Musikclubs geschlossen zu halten (unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen).Weiterhin untersagt bleibt der Betrieb von u.a. Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Festivals, Kirmes u.ä. Veranstaltungen sowie Sportveranstaltungen mit Zuschauern.

NEU: Die Landkreise/kreisfreien Städte können unter bestimmten Voraussetzungen in Einzelfällen eine Ausnahmegenehmigung für die aufgeführten öffentlichen Veranstaltungen erteilen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Veranstaltung insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern. Die zuständige Behörde entscheidet jeweils unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände des Einzelfalles, inwieweit es verantwortbar und möglich ist, eine Veranstaltung ohne gesundheitliche Risiken durchzuführen.

Großveranstaltungen bleiben bis 31. August 2020 untersagt.

>> Alle Regelungen können hier in der Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 nachgelesen werden. Die Verordnung ist zum 13. Juni 2020 in Kraft getreten.

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