Verbesserungen für Musikclubs u. a. durch eigene Klassifikation
LiveKomm zum Referentenentwurf des Städtebaurechts – Nachjustierung erforderlich
von Redaktion,
Der Reformentwurf des Baugesetzbuches sieht Verbesserungen für Musikclubs u. a. durch eine eigene Klassifikation vor: Erweiterte Zulässigkeiten für neue Clubansiedlungen in urbanen Gebieten, Gewerbe- und Industriegebieten ebenso wie die Abgrenzung von „Vergnügungsstätten“. Die Folgen der Neueinordnung von Clubs sind im Detail jedoch unabsehbar. Ebenso fehlen zentrale Definitionen sowie eine Anpassung von Schallschutzregularien.
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Die LiveMusikKommission (LiveKomm) begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts als wichtigen Schritt zur baurechtlichen Anerkennung von Musikclubs. Gleichzeitig macht der Verband in seiner aktuellen Stellungnahme deutlich: Gegenüber früheren Reformansätzen seien zwar Fortschritte erkennbar – jedoch im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Verbesserungspotenzial vorhanden, um spürbare Wirkungen für Clubs als kulturelle Orte zu erzielen.
Fortschritte gegenüber Ampel-Entwurf – aber weiterhin keine Gleichstellung in Sicht
Bereits in ihrer Pressemeldung von 2024 hatte die LiveKomm davor gewarnt, dass mit der Novellierung des Baurechts Musikclubs als „Kulturorte zweiter Klasse“ behandelt werden. Gleichzeitig entsteht damit weiterhin eine eigenständige Kategorie neben „Anlagen für kulturelle Zwecke“ wie Theatern, Opern oder Konzerthäusern – und damit eine rechtliche Sonderrolle mit bislang unabsehbaren Konsequenzen.
Positiv hebt die LiveKomm hervor, dass mit den geplanten Änderungen erstmals im Bundesbaurecht eine Abgrenzung von Vergnügungsstätten erfolgt und für neue Club-Ansiedlungen verbesserte Gebietszulässigkeiten in urbanen, Gewerbe- und Industriegebieten entstehen.
Mit ihrer Stellungnahme formuliert die LiveKomm in der Reformdebatte jedoch auch erforderliche Anpassungs- und Ergänzungsbedarfe:
Erweiterungen der Gebietszulässigkeiten, insbesondere in Wohngebieten
Aufnahme einer baurechtlichen Definition von Musikclubs und Begriffsschärfungen im Begründungstext
die gesetzliche Verankerung zur Einführung eines Bundes-Club/Kultur-Katasters
Die LiveKomm kritisiert zudem, dass – anders als vom Ministerium angemerkt – keinerlei flankierende Anpassungen beim Thema Schallschutz erfolgen. Weder enthalte der Entwurf etwaige Modernisierung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), noch sei dafür eine Vorhabenplanung innerhalb der Regierungsfraktionen erkennbar.
„Ohne moderne Lärmschutzregeln wird es keinen wirksamen Bestandsschutz geben“, so Iris Hinze, Vorstandsmitglied und Sprecherin der LiveKomm AG Kulturraumschutz. Der Verband fordert unter anderem eine Unterscheidung im Schutzanspruch zwischen Schlaf- und Aufenthaltsräumen, eigene Bewertung von „Kulturschall“ (insbesondere von verhaltensbezogenen Lärm) statt Gleichsetzung mit Gewerbelärm und verpflichtende Schallschutzmaßnahmen bei Neubauten.
Thore Debor zieht als stellvertretender Vorsitzender des Bundesverbands folgendes Fazit: „Für die Neuansiedlung von Musikclubs zeichnet sich ein Meilenstein ab. Für eine breite Wirksamkeit müssten jedoch noch Anpassungen erfolgen. Zum Schutz vor Verdrängung und Schließungen von bestehenden Musikclubs in deutschen Städten bedarf es weiterhin substanzieller Nachbesserungen.“