von Marc Bohn, Artikel aus dem Archiv vom , zuletzt aktualisiert am
Als sich auf der Mainstage der LEaT con 25 in Hamburg kurz vor Mittag noch einmal spürbar Bewegung im Saal ergibt, ist das weniger Messe-Effekt als ein Indikator für das Thema. „Ein Pflichttermin für alle, die Veranstaltungsorte rechtssicher planen, betreiben oder nutzen“, heißt es in der Ankündigung – und es ist genau dieser Satz, der den Ton setzt. Denn die Novellierung der Muster-Versammlungsstättenverordnung betrifft nicht nur Jurist:innen und Behörden, sondern den Alltag von Betreibern, Veranstaltern, Produktionsleitungen und Technikteams.
Volker Löhr, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Veranstaltungsrecht, betreut mit seiner Bonner Kanzlei über 200 Veranstaltungszentren (Bild: Manfred H. Vogel / LEaT)
Mit Volker Löhr steht ein Referent auf der Bühne, der die Debatte seit Jahren nicht nur begleitet, sondern mitprägt. Der Bonner Rechtsanwalt berät nach eigener Aussage mehrere hundert Städte mit ihren Locations, betreut große Arenen und etwa die Hälfte der Bundesligastadien und veröffentlicht seit 25 Jahren einen umfangreichen Kommentar zum Bau und Betrieb von Versammlungsstätten. Seine Kanzlei sitzt ausgerechnet in einer Versammlungsstätte – dem World Conference Center Bonn im ehemaligen Bundestag. Der Einstieg ist typisch Löhr: bodenständig, direkt, mit dem Hinweis, dass es hier nicht um Theorie geht, sondern um eine Verordnung, die im Zweifel darüber entscheidet, ob eine Halle öffnen darf oder eine Veranstaltung gestoppt wird.
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Ein Verfahren, das selten ist – und eine „MVStättVO 2025“, die so wohl nicht kommt
Was in vielen Köpfen bereits als „MVStättVO 2025“ kursiert, rückt Löhr gleich zu Beginn gerade. Die Novellierung der Muster-Versammlungsstättenverordnung, deren Ursprünge bis 2002 reichen, läuft in einer Projektgruppe der Bundesländer unter dem Dach der Fachkommission der Bauaufsicht. Der Arbeitsstand sei, Stand Vortrag, irgendwo im Bereich der Paragrafen 23/24 – bei insgesamt 48 Paragrafen. Es gebe einen Entwurf, der an viele Verbände gegangen sei, und eine auffällig hohe Zahl qualifizierter Rückmeldungen.
Der entscheidende Punkt ist aber der Zeitplan. Löhr beschreibt ein Verfahren, in dem nicht nur „abgearbeitet“, sondern ausdrücklich um Anregungen gebeten wurde – ein Vorgehen, das in dieser Form selten sei. Gleichzeitig bremst er Erwartungen: Die Fachkommission werde zwar weiter tagen und vermutlich noch eine Anhörung nachschieben, aber von einer kurzfristigen Veröffentlichung hält er wenig. „Sommer 26 – es wird keine Versammlungsstättenverordnung 2025“, sagt er später in der Fragerunde und verweist zusätzlich auf ein Notifizierungsverfahren, weil Teile europarechtlich zu prüfen seien. Der Satz wirkt wie ein kleines Ventil: Wer in den letzten Monaten das Gefühl hatte, bald müsse alles neu organisiert werden, bekommt zumindest etwas Planungsluft. Allerdings nur auf dem Papier – denn die Richtung der Änderungen und die Streitpunkte sind bereits so konkret, dass sie in vielen Häusern schon jetzt die Diskussion bestimmen.
Keine pauschale Nachrüstung – aber ein gefährlicher Satz: „Es gelten die Betriebsvorschriften“
Für Betreiber ist eine Frage zentral: Wird es Nachrüstpflichten für Bestandsgebäude geben? Löhr schildert, dass in früheren Fassungen bzw. Überlegungen teils klarer herausgestellt wurde, dass baulich-technisch nichts nachzurüsten sei – eine Klarstellung, die jetzt in dieser Form nicht mehr zurückkehre. Der Verordnungsgeber tendiere zwar weiterhin dazu, keine pauschale Nachrüstung auszulösen, aber die Begründung werde anders aufgezogen. Und dann fällt der Satz, an dem sich in der Praxis vieles entzündet: Es gelten die Betriebsvorschriften.
Das klingt harmlos, ist es aber nicht. Denn „Betriebsvorschriften“ sind in der MVStättVO nicht sauber dort verortet, wo man sie intuitiv suchen würde. Teil 4 – also der Abschnitt, in dem Betreiberpflichten, Sicherheitskonzepte und die Freihaltung von Rettungswegen geregelt sind – beginnt bei §31 und endet bei §43. Dort erwartet man betriebliche Regeln. Das Problem: In den Bauvorschriften stehen ebenfalls Punkte, die in Wahrheit den Betrieb betreffen. Löhr nennt das eine schlechte Sortierung aus der Vergangenheit, die sich nun rächt, wenn man „Betriebsvorschriften“ als maßgeblichen Anker setzt.
§10 Bestuhlung: Warum ein „Bau“-Paragraf im Alltag über den Betrieb entscheidet
Der plastischste Beleg ist §10. Dort beginnt es mit dem Satz, der eigentlich schon alles verrät: „Werden vorübergehend Stühle aufgestellt …“ – also eine Möblierungs- und Betriebsfrage. In der Praxis geht es hier um die scheinbar banalen Parameter, die jede Bestuhlung bestimmen: Reihenverbindung, Mindestabstände, Breiten, Weglängen bis zu Gängen und die Anordnung in Richtung der Ausgänge. Genau diese Regeln würden täglich angewandt, sagt Löhr, und gleichzeitig drohten hier Konflikte, weil man sie formal leicht als „Bau“ abtut.
Der Hintergrund ist ernst: Die Verordnung ist bußgeldbewehrt, und sie enthält Mechanismen, die bis zur Einstellung des Betriebs reichen können, wenn technische Anlagen nicht funktionieren oder Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden. Deshalb, so Löhr, müsse klar sein, welche Vorschriften dazugehören – und zwar vollständig. Seine Verbandsarbeit zielt an dieser Stelle darauf, die Aufzählung der einschlägigen Regeln so zu erweitern, dass nicht nur einzelne Absätze herausgegriffen werden, sondern die Systematik stimmt. Wer eine Bestuhlung plant, prüft oder abnimmt, soll nicht darüber streiten müssen, ob eine Vorschrift „eigentlich“ im Bau-Teil steht, sondern in der Logik des Betriebs eindeutig als relevant erkennbar sein.
Verantwortung nach §38: Der alte Zopf „Betrieb“ – und die Frage, wer wann vor Ort sein muss
Wenn Löhr über §38 spricht, merkt man, dass es hier nicht um Textkosmetik geht, sondern um Reibungsverluste, die Häuser seit Jahren Geld kosten. „Wir diskutieren uns seit 20 Jahren darüber: Wann beginnt der Betrieb einer Versammlungsstätte, wo ein Veranstaltungsleiter anwesend sein muss?“ sagt er sinngemäß und beschreibt die Spannbreite der Praxis: Die einen verlangen eine Leitung bereits im Aufbau, andere differenzieren strikt zwischen fachlicher Aufsicht im Aufbau und Veranstaltungsleitung erst dann, wenn Publikum da ist.
Für Löhr ist der Kernfehler eine begriffliche Unschärfe, die sich über Jahrzehnte gehalten hat. Hätte man einen „Betriebsleiter“ gewollt, hätte man ihn so genannt; die Verordnung spreche aber von Veranstaltung. Für ihn ist deshalb entscheidend, dass Qualifikation und Aufgabe zusammenpassen. Ein Veranstaltungsleiter ohne technischen Hintergrund helfe im Aufbau wenig; dort brauche es Fachpersonal, das Auf- und Abbau kontrolliert. In den Diskussionen der Fachkommission zeichnet sich nach seiner Darstellung eine Richtung ab, in der der Begriff „Veranstaltungsleitung“ präziser gefasst und stärker als gemeinsames Rollenmodell verstanden wird.
Gemeinsame Veranstaltungsleitung: zwei Zuständigkeiten, ein Konfliktpunkt – „wer hat das letzte Wort?“
Löhr beschreibt die Realität in multifunktionalen Arenen als etabliertes Doppel: Betreibervertretung und Veranstaltervertretung agieren zusammen. Manche nennen das „Einsatzstab“, andere schlicht „gemeinsame Veranstaltungsleitung“. Entscheidend sei nicht der Name, sondern die Klärung im Konfliktfall. „Wer hat, wenn wir uns nicht einig sind, das letzte Wort?“ – diese Frage stellt er bewusst ins Zentrum.
Die Antwort leitet er über Beispiele her, die in der Praxis sofort verständlich sind. Bei gebäudetechnischen Themen – Brandmeldeanlage, Haustechnik, sicherheitsrelevante Gebäudefunktionen – könne die Entscheidung nicht beim Veranstalter liegen, sondern müsse über den Betreiber und dessen Systeme laufen. Umgekehrt seien publikumsbezogene Eingriffe, Störungen im Saal oder inhaltliche Abläufe in der Verantwortung des Veranstalters zu lösen. Das Modell funktioniert, wenn es eine Matrix gibt: typische Stör- und Gefährdungsszenarien, Verantwortungen, Eskalationswege – und eine klare Regel, wer entscheidet, wenn keine behördliche Anordnung vorliegt.
Als ein Fragesteller aus einer Eventagentur später genau diese Unsicherheit anspricht – weil das Thema „Veranstaltungsleiter“ in Verträgen regelmäßig zum Streitpunkt wird – beantwortet Löhr das nicht mit einem Paragrafen, sondern mit dem Hinweis auf gelebte Praxis und Standards. Es gebe Ansätze, die Bestellung rechtskonform zu strukturieren, aber die entscheidende Arbeit müsse jedes Projekt leisten: Rollen definieren, Szenarien durchspielen, Entscheidungswege festlegen.
Volker Löhr: Wenn er über §38 spricht, merkt man, dass es hier nicht um Textkosmetik geht, sondern um Reibungsverluste, die Häuser seit Jahren Geld kosten (Bild: Manfred H. Vogel / LEaT)
Sicherheitskonzepte: Einvernehmen, Fristen – und eine Formulierung, die arbeitsrechtlich nach hinten losgehen kann
Spürbar kritisch wird Löhr bei den geplanten Veränderungen rund um Sicherheitskonzepte. Die Entwurfslogik versucht, Verantwortung klar bei Betreiber und Veranstalter zu belassen, auch wenn Behörden ein Einvernehmen erteilen. Das ist eine Reaktion auf einen verbreiteten Irrtum: Wer eine behördliche Zustimmung hat, fühlt sich manchmal „raus“ aus der Haftung. Genau dagegen richtet sich die Klarstellung, dass das Einvernehmen keine Verantwortungsübernahme der Behörde bedeutet.
Gleichzeitig taucht eine Vorgabe auf, die in der Praxis hochambitioniert wirkt: Das Einvernehmen soll spätestens eine Woche vor Nutzungsaufnahme bzw. Veranstaltungsbeginn vorliegen. Löhr hält dem eine typische Realität entgegen – Genehmigungsstände, die sich bis kurz vor Start bewegen, Nachläufer, Anpassungen, finale Versionen, die in behördliche Verfügungen sehr spät einfließen.
Noch problematischer findet er eine Formulierung zur Rolle des Ordnungsdienstes. Wenn in einer Vorschrift steht, dass Ordnungsdienst-Kräfte durch den Betreiber ausreichend zu den Inhalten des Sicherheitskonzepts zu schulen seien, sei man schnell in einer Nähe, die arbeits- und haftungsrechtliche Folgeprobleme auslöst. Wer Fremdfirmen so intensiv unterweist und steuert, riskiert neue Grauzonen – von Scheinselbstständigkeit bis zur Frage, wer tatsächlich Weisungsgeber ist. Löhr argumentiert nicht gegen die Einweisung an sich, sondern gegen eine juristisch unglückliche Zuschreibung. Der Ordnungsdienst habe klare Aufgaben: Zugangskontrollen, Besucherzahlen im Blick, Rettungswege freihalten, Räumung unterstützen – nicht aber die Rolle eines „sprechenden Systems“, das etwa Lautsprecheransagen übernimmt, wie es im Entwurf offenbar anklingt. Seine Beispiele aus Stadien sind bewusst gewählt: Dort macht Ansagen der Stadionsprecher – nicht „irgendein Sprecher des Ordnungsdienstes“.
Wellenbrecher und 5.000 Personen: eine harte Zahl – und mehr Macht für das Sicherheitskonzept
Ein weiterer Punkt, der in der Branche schnell Wirkung entfalten dürfte, betrifft die Crowd-Organisation vor Bühnen. Aus einer bisherigen Regelung soll ein neuer Paragraf werden, der eine klare Grenze setzt: Im ersten Wellenbrecherbereich sollen künftig maximal 5.000 Personen zulässig sein. Löhr nennt das „durchaus spannend“, weil es unmittelbare Auswirkungen auf Planungen großer Konzertformate hat.
Gleichzeitig sei eine Abweichung möglich, wenn im Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass die Anordnung dennoch mit dem Schutzzweck vereinbar ist. Damit bekommt das Sicherheitskonzept noch mehr Gewicht als Schaltstelle: Wer vom Standard abweichen will, muss argumentieren, abstimmen und dokumentieren. Und genau hier kommt ein weiterer Aspekt hinzu, den Löhr als gesetzt beschreibt: Künftig soll auch die örtliche Ordnungsbehörde stärker in die Abstimmung einbezogen werden. Einige Städte würden das kritisch sehen, aber der Wille dazu sei erkennbar – und das mache die Verfahren nicht einfacher.
§40 Personal: weg von Automatismen – hin zur Bewertung, die ein Betreiber verantworten kann
Beim Paragrafen 40, der die Anwesenheit qualifizierter Personen regelt, wird deutlich, wie stark unterschiedliche Teilbranchen unterschiedliche Interessen haben. Löhr grenzt seine Sicht bewusst ab: Verbände aus Messe-, Venue- und Stadionwelt schauen anders auf die Anforderungen als Theater- und Bühnenorganisationen. In Theatern sei der zweite Meister in bestimmten Konstellationen schwer darstellbar, Produktionen litten unter Personalengpässen. Gleichzeitig sehe die Fachkommission das größte Gefahrenpotenzial eher in großen Tourproduktionen mit komplexen Aufbauten.
Löhrs eigenes Bild ist geprägt von Gastveranstaltungen. Er verweist auf Zahlen aus der EVVC-Welt: In vielen Hallen seien Gastveranstaltungen die Regel, nicht die Ausnahme. Daraus folgt für ihn: Es braucht qualifiziertes Personal im Haus, das die technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte kennt, und es braucht je nach Produktionsumfang qualifiziertes Personal auf Seiten der Produktion. Vor allem aber braucht es Kriterien, die nicht an Sprachbildern hängen bleiben. „Da wird was bewegt – dann brauchst du automatisch zwei Meister“ – diese Art Automatismus hält er für unsinnig, weil sie die Realität moderner Show- und Medientechnik nicht sauber abbildet. Stattdessen plädiert er für eine nachvollziehbare Bewertung und Dokumentation durch den Betreiber, angepasst an Format, Aufbau, Gefährdungspotenzial und Vertrautheit mit der Haustechnik.
In der Fragerunde zeigt sich, dass auch Detailpunkte wie erforderliche Berufserfahrung nach Abschluss der Fachkraftausbildung weiter in Bewegung sind. Löhr bestätigt den aktuellen Stand, deutet aber zugleich an, dass hier noch diskutiert werden könnte – nicht zuletzt, weil in der Projektgruppe historisches Know-how fehle und Argumente aus der Praxis deshalb Gewicht haben.
Entbürokratisierung, die man sofort versteht: Bestuhlungspläne als Flächen statt Stuhl-Millimeter
Zum Ende setzt Löhr einen Kontrapunkt, der im Saal spürbar anschlussfähig ist, weil er nicht abstrakt, sondern operational ist. Bestuhlungspläne sind in vielen Häusern eine Dauerbaustelle. Varianten, Umrüstungen, neue Stuhlmodelle – und jedes Mal droht der Aufwand, Pläne neu zu zeichnen, zu bemaßen, zu stempeln. Löhr beschreibt das mit einem leicht genervten Humor: Warum zeichnen wir Stühle immer exakt ein, inklusive Breite, Wölbung, Abstand – wenn es in der Praxis um Flächen, Gänge und Wegeführung geht?
Sein Vorschlag: So wie bei Messeständen seit Jahren üblich, sollten Bestuhlungen als Flächen dargestellt werden, ergänzt um klar definierte Gang- und Rettungswegachsen. Damit ließen sich auch moderne Formate – etwa Open-Space-Setups oder variable Möblierung – rechtssicherer abbilden, ohne dass jede minimale Änderung einen Plan-Neustart auslöst. Selbst bei Fragen wie „Rundbestuhlung“ wird die Logik greifbar: Wenn die Regel von „Reihen“ spricht, ist ein Kreis nicht automatisch ausgeschlossen – entscheidend ist, dass die Sicherheitsziele (Wege, Abstände, Rettungswegführung) erfüllt sind und die Darstellung dies nachvollziehbar macht.
Ein Vortrag, der weniger „neue Regeln“ verkauft – als alte Reibung sichtbar macht
Was an diesem LEaT-con-Auftritt auffällt, ist weniger das Versprechen einer fertigen, neuen MVStättVO, sondern die Art, wie Löhr die Sollbruchstellen offenlegt. Er argumentiert selten abstrakt, sondern fast immer über Situationen, die in der Realität passieren: Stühle werden gestellt, Gänge verengen sich, Sprinkler werden durch Messestände beeinträchtigt, Sicherheitskonzepte werden spät final, Ordnungsdienste werden in Rollen gedrängt, die nicht passen, und Verantwortlichkeiten verschwimmen genau dann, wenn Entscheidungen schnell getroffen werden müssen.
„Technik und Juristerei passen nicht immer zusammen“, sagt er einmal halb scherzend – und genau darin liegt der Wert dieses Vortrags. Nicht als juristische Vorlesung, sondern als Praxisbericht aus der Zone, in der Regeln auf Betrieb treffen. Wer Versammlungsstätten plant oder betreibt, bekommt hier weniger eine Checkliste als ein Bild davon, welche Themen in den nächsten Monaten politisch und fachlich verhandelt werden – und welche Fragen man in Verträgen, Einsatzbriefings und Sicherheitskonzepten besser heute als morgen sauber beantworten sollte.
Das vollständige Video zum Vortrag von Volker Löhr (LEaT con 25, Mainstage) ist online abrufbar unter www.youtube.com/@leatcon!