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Neuerungen in der Ausbildungsordnung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik

18 Jahre nach der Erschaffung der Fachkraft für Veranstaltungstechnik wurde die Ausbildung neu geordnet, zum 1. August 2016 traten die neuen Anforderungen und Änderungen in Kraft. Bis jedoch die ersten „neuen“ Fachkräfte mit ihrer Ausbildung fertig sein werden, gehen noch zwei Jahre ins Land. Viele haben die Überarbeitung herbeigesehnt, andere sehen manche Punkte kritisch.

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Als in den Siebzigern und Achtzigern Bands wie Pink Floyd und Nektar mit ihren psychedelischen Auftritten zeigten, dass Musik auch optische Reize haben kann, die fest eingebaute Durchsageanlage der Multifunktionshalle – in der üblicherweise am Wochenende Viehauktionen durchgeführt wurden und die nun aber als Konzerthalle herhalten sollte – zur verzerrungsfreien Schallübertragung eines Konzertes nicht geeignet war und Instrumente wie eine B3 von Hammond nicht mehr von zarten Keyboarderhänden bewegt werden konnten, entwickelte sich auch in Deutschland die Tätigkeit des Roadies (der Autor verfügt hier über persönliche Erfahrungen). Das eventuelle Vorhandensein von Vorschriften und Verordnungen für diesen Bereich war für die Akteure seinerzeit kaum vorstellbar, wesentliche Leitlinien der Tätigkeiten waren Love, Peace and Happiness oder auch Sex, Drugs and Rock’n’Roll – je nach persönlicher Ausprägung. Normative Grundlagen waren im Wesentlichen der gesunde Menschenverstand, Kants kategorischer Imperativ und vielleicht noch die zehn Gebote mit Nichtbeachtung von Nummer 3 und lockerer Auslegung von Nummer 6 und Nummer 10 nach moderner christlicher Zählung. Den Roadie interessierte das System nicht sehr und das System interessierte sich nicht besonders für ihn – bis darauf, dass die Übervorsichtigen vielleicht die Wäsche von der Leine nahmen und die Töchter ins Haus holten, wenn die wilde Horde in der Stadt war.

Die persönliche Entwicklung der technischen Fähigkeiten des Einzelnen war durch Versuch und Irrtum geprägt, man lernte durch Beobachten und Nachahmen der Verhaltensweisen der älteren und erfahreneren Kollegen – die den Job allerdings genauso wenig formal gelernt hatten. Durch dieses Autodidaktentum war die Qualität der Arbeitsergebnisse natürlich abhängig vom Grad der Leidenschaft und des persönlichen Interesses. Üblicherweise spezialisierte man sich auf einen Bereich wie Ton, Licht oder Bühne. Insbesondere die Bereiche mit erhöhtem Gefährdungspotenzial wie Strom und Rigging wurden auch damals schon, wenn möglich, mit verantwortungsbewussten Personen besetzt.

Erste Ausbildung zum Allround-Techniker in 1998

1998 kam die große Änderung: Eine Ausbildung zur Fachkraft wurde von der zuständigen Stelle, dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), ins Leben gerufen, nachdem eine Expertenkommission der Sozialpartner über Inhalte und Formalien beraten hatte. Ziel war die Ausbildung zu einem Allround-Techniker, der die verschiedenen Bereiche der Veranstaltungstechnik weitgehend gleichermaßen abdecken soll – eine „eierlegende Wollmilchsau“ zur universellen Verwendung. Es handelte sich um eine duale Ausbildung, bei der die Inhalte durch Betrieb und Berufsschule zu vermitteln waren. Dabei wurden in der entsprechenden Ausbildungsverordnung u. a. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Prüfungsanforderungen festgeschrieben. Ziel dieser Formalisierung war natürlich auch die Sicherung bundeseinheitlicher Ausbildungsstandards und Prüfungsanforderungen.

2002 wurde die Ausbildungsverordnung bereits überarbeitet und die elektrotechnische Qualifikation stärker verankert. Weiterhin wurden die Schwerpunkte bzw. Fachrichtungen „Aufbau und Durchführung“ und „Aufbau und Organisation“ eingeführt, die aus dem ursprünglichen Monoberuf nun einen Ausbildungsgang mit zwei Fachrichtungen und damit eigentlich zwei unterschiedlichen Qualifikationsergebnissen machten – auch wenn diese Unterscheidung in der Praxis nie wirklich wahrgenommen wurde.

Überarbeitung der Ausbildungsverordnung 2016

In den vergangenen Jahren haben relativ konstant rund 1.100 junge Menschen pro Jahr eine Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik in Deutschland begonnen, davon knapp 10 % Frauen. 18 Jahre nach der ersten Erschaffung wurde der Ausbildungsgang nun „volljährig“: 2016 wurde die Ausbildungsverordnung wieder überarbeitet. Ähnlich wie im richtigen Leben geht die Volljährigkeit auch mit weiter – gehenden Rechten und Pflichten einher. Welche diese sind und welche Auswirkungen sie auf die Ausbildungsverhältnisse haben, ist Gegenstand dieses Berichts. Auch hier hatte sich wieder eine Expertenkommission zusammengefunden, um die Neuordnung vorzunehmen. Die vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) gemeinsam mit den Sozialpartnern und Sachverständigen aus der betrieblichen Praxis im Auftrag der Bundesregierung modernisierte Ausbildungsordnung gilt für alle Ausbildungsverträge der Fachkraft für Veranstaltungstechnik, die nach dem 01.08.2016 geschlossen wurden oder werden.

In der Pressemitteilung des BIBB vom Juli 2016 heißt es zu den Neuerungen: „Hintergrund der Novellierung ist, dass die seit 2002 bestehenden Ausbildungsregelungen nicht mehr zeitgemäß waren. Technische Neuerungen der Bühnen-, Beschallungs- und Beleuchtungstechnik wurden deshalb jetzt in die Ausbildungsordnung aufgenommen. Auch der Einsatz von Medien- und Präsentationstechnik bei Veranstaltungen hat eine große Bedeutung bekommen. Weiterhin erhält die Fachkraft für Veranstaltungstechnik klarere Verantwortungen im Bereich der Energieversorgung. Dazu gehören z. B. das Planen des Energiebedarfs, die Sicherstellung der Stromversorgung sowie der sachgerechte Aufbau, das Betreiben und der Abbau nichtstationärer elektrischer Anlagen. Zudem ist die Arbeit heute stärker projektorientiert. Fachkräfte für Veranstaltungstechnik sollen die Kompetenz erwerben, im eigenen Arbeitsbereich Projektabläufe unter Beachtung von technischen und organisatorischen Schnittstellen zu planen, bei der Aufgabenverteilung und dem Personaleinsatz mitzuwirken, Arbeitsabläufe zu koordinieren und Mitarbeitende auch sicherheitstechnisch zu unterweisen. Bei der Durchführung von Veranstaltungen ist von ihnen ferner darauf zu achten, dass der Ablauf reibungslos funktioniert und bei Störungen kurzfristig Lösungsvarianten entwickelt werden.“

Als Branchenvertreter hat auch Ralf Stroetmann, Bereichsleiter Bildung und Recht des VPLT, an der Neuordnung mitgearbeitet. Arbeitgeber, Gewerkschaften und Berufsgenossenschaften als Träger der Unfallversicherung wirkten in dieser Kommission ebenfalls mit und so ist ein erreichtes Ergebnis immer Ausdruck verhandelter Kompromisse der unterschiedlichen Interessenlagen. Eine solche Expertenkommission beschäftigt sich dabei nicht nur damit, ein Berufsbild neu zu ordnen, sondern muss auch die Abgrenzung zu bestehenden Berufen (z. B. aus der Elektrobranche) beachten.

Inhalte der überarbeiteten Ausbildungsverordnung

Nach der nun gültigen Ausbildungsverordnung handelt es sich bei der Fachkraft für Veranstaltungstechnik jetzt wieder um einen Monoberuf ohne Schwerpunkte oder Fachrichtungen. Im Ausbildungsrahmenplan Abschnitt A der neuen Verordnung werden die „berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“ und in Abschnitt B die „integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“ genannt, die vermittelt werden müssen. Diesbezüglich ist die Verordnung kein lockerer Vorschlag, sondern listet die verbindlichen Mindestinhalte dieser Ausbildung auf. Es spricht natürlich nichts dagegen, darüber hinaus weitere betriebsspezifische Inhalte zu vermitteln.

Im Vergleich zur bisher geltenden Verordnung wurde mit der Aufnahme von IT-Netzwerken und Medienservern der technischen Entwicklung Rechnung getragen. Ralf Stroetmann führt weiter zu den inhaltlichen Änderungen aus: „Ein wesentlicher Aspekt bei der Ausbildung ist immer das Thema Sicherheit, welches eine eigene integrative Berufsbildposition erhalten hat. Das Erstellen von tatsächlichen kompletten Gefährdungsbeurteilungen oder die eigenständige Realisierung von komplexen Sicherheitsmaßnahmen ist nicht die alleinige Aufgabe der Fachkräfte. Sie müssen aber dabei mitwirken können, die entsprechenden Voraussetzungen kennen und bei ihrer Arbeit beachten. Ebenfalls wichtig und deshalb enthalten ist das komplette Abwickeln kleinerer Projekte und Personalkompetenzen, wie Teamarbeit und Kommunikation oder die Auswertung englischsprachiger Dokumente.“

Die in der alten Verordnung unter „Konzipieren und Kalkulieren“ geführten kaufmännischen Inhalte sind nun nicht mehr präsent – nicht zuletzt, um zeitlich Platz für die Vertiefung anderer wichtiger Inhalte zu schaffen, denn die Gesamtzeit der Ausbildung beträgt weiterhin drei Jahre. Bereits seit Beginn des Ausbildungsberufes Fachkraft für Veranstaltungstechnik 1998 wird mit dem Thema „Elektrofachkraft“ gerungen und darüber diskutiert, welche Tätigkeiten ein Veranstaltungstechniker nach erfolgreicher Abschlussprüfung in Bezug auf elektrotechnische Arbeiten eigentlich ausführen darf. Daher war es aufgrund einer klaren Forderung der Unfallversicherungsträger notwendig, den zeitlichen Umfang der elektrotechnischen Ausbildung zu erhöhen, damit einer Beauftragung als Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik nichts im Wege steht. Zum Thema Elektrofachkraft später mehr.

Zwischenprüfung jetzt bundesweit einheitlich

Auch in Bezug auf die Prüfungsformalien gibt es Änderungen: Beibehalten wurde eine Aufteilung in Zwischenprüfung und Abschlussprüfung. Wie auch bisher fließt das Ergebnis der Zwischenprüfung – deren Teilnahme allerdings Voraussetzung zur Prüfungszulassung ist – nicht in das Ergebnis der Abschlussprüfung ein. Die Zwischenprüfung kann so als Überprüfung des Ausbildungsstandes wirken und verhagelt bei Defiziten dem Prüfling nicht direkt die Abschlussnote. Der hauptsächliche Grund der Nichtwertung besteht allerdings in der für Ausbildungsordnungen vorgegebenen Formalie, dass bei einer sogenannten gestreckten Prüfung (bei der das Ergebnis der Zwischenprüfung in das Gesamtergebnis einfließt) Inhalte, welche in einer Zwischenprüfung abgefragt wurden, in der Abschlussprüfung nicht noch einmal thematisiert werden dürfen. Da bei der Abschlussprüfung der Prüfling jedoch ein ganzheitliches Projekt abwickeln soll, wäre das sehr hinderlich.

Neu ist jedoch, dass die Zwischenprüfung nun durch die Ausbildungsverordnung bundeseinheitlich verbindlich sowohl aus schriftlichen als auch aus praktischen Prüfungen besteht. Bisher wurde die Durchführung der Zwischenprüfung regional von den zuständigen Prüfungsausschüssen sehr unterschiedlich gehandhabt, da es dafür keine klare Handlungsanweisung gab – sowohl schriftliche Prüfungen als auch praktische Vorführung oder Gerätetestaufbauten wurden zur Wissensüberprüfung benutzt. Nun ist durch die überarbeitete Fassung sehr viel genauer beschrieben, wie eine Zwischenprüfung ablaufen soll. Die schriftlichen Aufgaben der Zwischenprüfung sollen – wie auch die der Abschlussprüfung – von der PAL, der Prüfungsaufgaben- und Lehrmittelentwicklungsstelle in Stuttgart, bundeseinheitlich entwickelt werden. Zu dem von den Prüflingen immer wieder beklagten Thema führt Ralf Stroetmann, selbst auch Mitglied eines Prüfungsausschusses, aus: „Wichtig ist auch, dass wir Prüfer unsere Aufgabe ernst nehmen und den Prüflingen am Ende nicht nur eine Note mitteilen. Gerade beim praktischen Prüfungsteil haben wir die Gelegenheit, den Teilnehmern eine echte Rückmeldung zu geben, fachliche Defizite klar zu benennen und Handlungsoptionen darzulegen. Eine Ermittlung des Ausbildungsstandes ist ja nur sinnvoll, wenn dieser auch transparent kommuniziert wird.“

Neu: Abschlussprüfung in 5 Bereiche gegliedert

Die Abschlussprüfung besteht immer noch aus schriftlichen Prüfungen und einem betrieblichen Auftrag. Neu ist allerdings die Gliederung in fünf Bereiche mit unterschiedlichen Gewichtungen. Neben dem bereits genannten betrieblichen Auftrag sind vier schriftliche Prüfungsbereiche vorgesehen. Insgesamt soll mit den Prüfungen nicht nur Wissen abgefragt, sondern die berufliche Handlungskompetenz nach – gewiesen werden. Mit einer 50-%-Gewichtung kann der betriebliche Auftrag als De-facto-Sperrfach bezeichnet werden. Es handelt sich dabei um das „Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts“.

Dabei soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist:

  • technische und inhaltliche Anforderungen auszuwerten,
  • den Einsatz der Veranstaltungstechnik unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und der Sicherheitsanforderungen zu planen und zu realisieren,
  • die Stromversorgung für veranstaltungstechnische Einrichtungen zu konzipieren und nichtstationäre elektrische Anlagen der Veranstaltungstechnik zu errichten und in Betrieb zu nehmen,
  • logistische und Veranstaltungsabläufe unter Beachtung ökonomischer Aspekte und rechtlicher Vorgaben zu planen und abzustimmen und – technische Unterlagen zu erstellen sowie Abläufe zu dokumentieren und zu kommunizieren.

Das Projekt inklusive Dokumentation soll nicht mehr als 35 Stunden beanspruchen. Die Dokumentation soll nicht mehr wie bisher eine aufsatzartige Beschreibung des Projektes, sondern eine vom Prüfling kommentierte Sammlung der relevanten Unterlagen wie Zeichnungen, Protokolle und Berechnungen sein. Im Rahmen der Prüfung wird dann mit dem Prüfungsausschuss ein 30-minütiges Fachgespräch über das Projekt geführt. Die bisher nach alter Verordnung enthaltene Präsentation des betrieblichen Projektes durch den Prüfling entfällt.

Die vier schriftlichen Prüfungsbereiche sind:

  • Planen von Aufbauten und Systemen der Veranstaltungstechnik
  • Planen der Veranstaltungsdurchführung
  • Sicherstellen der Energieversorgung für veranstaltungstechnische Systeme
  • Wirtschafts- und Sozialkunde

Der Bereich „Sicherstellen der Energieversorgung“ ist ein sogenanntes Sperrfach und muss mindestens mit der Note Ausreichend absolviert werden.

Endlich Elektrofachkraft?

Wie schon erwähnt, ist die Diskussion um dieses Thema so alt wie die Ausbildung selbst. Ralf Stroetmann erläutert: „Ganz wichtig für unsere Mitglieder und die Branche: Die Fachkraft für Veranstaltungstechnik nach neuer Verordnung bringt unstrittig die grundlegenden fachlichen Kompetenzen einer Elektrofachkraft für den Bereich Veranstaltungstechnik mit. Sie kann also nach der Ausbildung vom Unternehmer mit solchen Aufgaben betraut und als Elektrofachkraft berufen werden. Bei der früheren Verordnung hatten die Unfallversicherungsträger da Bedenken geäußert, den neuen Inhalten aber bedenkenlos zugestimmt – zumal auch die geforderten Ausbildungszeiten eingebracht wurden. In der Praxis wird sich auch bemerkbar machen, dass die elektrotechnischen Inhalte bereits während der ersten Ausbildungshälfte vollständig vermittelt werden und in der zweiten Ausbildungshälfte somit bereits ganzheitlich angewendet und gefestigt werden können. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass das unbedingt notwendig ist, da hier häufig Probleme auftraten.“

Die Bezeichnung „Elektrofachkraft“ steht allerdings nicht für eine durch diese Ausbildung erreichte und zertifizierte Qualifikation. Ralf Stroetmann führt weiter aus: „Eine Elektrofachkraft kann man vielmehr als eine Funktion im Betrieb beschreiben und weniger als Qualifikation, die mit Bestehen einer Prüfung erlangt wird. Der Unternehmer muss bei der Übertragung von Aufgaben die Befähigung der Beschäftigten berücksichtigen. Oft wird dies als sogenannte Auswahlverantwortung beschrieben. Er hat somit sicherzustellen, dass elektrotechnische Arbeiten nur von Personen durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vollumfänglich besitzen. Dazu beauftragt er eine entsprechend befähigte Person, die als Elektrofachkraft bezeichnet wird. Als Elektrofachkraft gilt, wer aufgrund von fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Zudem sind für den Erhalt der Fachkunde auch regelmäßige Weiterbildung und Unterweisung sowie eine kontinuierliche Tätigkeit in diesem Arbeitsbereich unerlässlich.

Ich kann also immer nur als Elektrofachkraft in einem begrenzten Teilgebiet der Elektrotechnik beauftragt werden, für das ich die notwendigen Kompetenzen erworben habe. Und da es sich eben um einen Auftrag des Unternehmers im Kontext der dort zu verantwortenden Aufgaben handelt, kann auch niemand im Rahmen einer Prüfung die ‚Elektrofachkraft‘ bescheinigen. Die im SQQ1 der Interessengemeinschaft Veranstaltungswirtschaft (IGVW) beschriebenen Kompetenzen finden sich im neuen Ausbildungsrahmenplan sowohl quantitativ als auch qualitativ wieder. Eine gute Grundlage für den Einsatz der künftigen Fachkräfte für Veranstaltungstechnik als Elektrofachkräfte in ihrem Arbeitsbereich. Das war bei der vorherigen Verordnung nicht der Fall, weshalb hier auch nach Aussage der Unfallversicherungsträger regelmäßig eine zusätzliche Weiterbildungsmaßnahme notwendig ist.“

Auch die persönliche Eignung für diese Aufgabe spielt neben der fachlichen Eignung bei der Beauftragung einer Person durch den Unternehmer eine Rolle. Typische Tätigkeiten im Bereich der Veranstaltungstechnik sind Messungen und Prüfungen der errichteten Anlagen und Wiederholungsprüfungen und Wartungen der elektrischen Betriebsmittel. Abzugrenzen von den Arbeiten an steckerfertigen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik sind allerdings ortsfeste Elektroinstallationen.

(Bild: PIXABAY.COM)

Was bedeutet die neue Ausbildungsverordnung für Ausbildungsbetriebe?

Bei allen nach dem 01.08.2016 begründeten Ausbildungsverträgen ist die aktuelle Ausbildungsverordnung mit ihren Inhalten zugrunde zu legen. Ralf Stroetmann: „Da ja fachliche Inhalte korrekt vermittelt werden sollen, müssen diese fachlichen Inhalte aber beim Ausbilder und den Ausbildenden vorhanden sein. Das gilt insbesondere für die elektrotechnischen Inhalte der Verordnung. Eine Elektrofachkraft ausbilden kann doch nur, wer selber Elektrofachkraft ist! Eine Ausbildung ohne beteiligte Elektrofachkräfte ist schlicht nicht möglich. Und auch in den anderen technischen Gewerken benötigen die Ausbildenden das entsprechende Know-how.“

Auch in der bisherigen Verordnung wurde „Organisieren, Bereitstellen und Prüfen der Energieversorgung“ als Ausbildungsinhalt genannt und konnte ebenfalls nur mit fachlich qualifizierten Ausbildern vermittelt werden. Durch die verstärkten Ausbildungsinhalte in diesem Bereich müssen die Ausbildungsbetriebe sicherlich ihre diesbezüglichen Möglichkeiten überprüfen und bei Bedarf verbessern. Die Anstellung eines Elektrikers oder gar eines Elektromeisters ist dafür nicht zwingend notwendig, sondern richtet sich nach den Anforderungen im Betrieb. Nach dem bereits Ausgeführten wird es aber notwendig sein, eine befähigte und vom Unternehmer beauftragte Elektrofachkraft zu beschäftigen, um die Inhalte im Rahmen einer Ausbildung qualifiziert zu vermitteln.

Dass es immer wieder zu Klagen aus den unterschiedlichen Lagern zur Ausbildungsqualität von Ausbildungsbetrieben kommt, ist leider nichts Neues. Bereits im Dezember 2015 hatte sich der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung in seiner Empfehlung 162 mit dem Thema „geeignete Ausbildungsbetriebe“ befasst. Als Bewertungshilfe wurde dort gefordert, dass:

  • die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Fachkräfte steht,
  • die Betriebe einen betrieblichen Ausbildungsplan vorlegen, der den konkreten und betriebsspezifischen Ablauf der Ausbildung beschreibt, – die Veranstaltungstechnik den Erwerbsmittelpunkt des Betriebs oder Betriebszweigs darstellt, so dass die berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozesse dort auch regelmäßig anfallen und
  • in den Betrieben die Leitung der Berufsausbildung von Personen mit entsprechender berufsfachlicher und arbeitspädagogischer Qualifikation nach Ausbildereignungsverordnung (AEVO) wahrgenommen wird.

Ist dies nicht der Fall, so wären weitere Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorzusehen und im Berufsausbildungsvertrag ausdrücklich zu vereinbaren. Möglich ist hier z. B. eine Verbundausbildung mehrerer Betriebe, die einzeln nur Teilbereiche, gemeinsam aber alle geforderten Ausbildungsinhalte abdecken können.

Zum Thema Ausbildungsqualität wirbt Ralf Stroetmann für das Projekt 100PRO, einer gemeinsamen Initiative der Fachverbände EVVC, AUMA, FAMAB und VPLT. Auf www.100pro.org können Ausbildungsbetriebe kostenfrei ihre Ausbildungsqualität dokumentieren, indem sie sich den 100PRO-Kodex mit den entsprechenden Leitlinien zu Eigen machen.

Weiterqualifizierung zum Techniker als Zwischenstufe zum Meister?

In Vorbereitung beim BIBB ist zurzeit die Veröffentlichung einer Umsetzungshilfe, die weitergehende Erläuterungen zu den Prüfungsverfahren und dem Ausbildungsrahmenplan, den Gründen für die Neuordnung und weitere Umsetzungshilfen für die IHK, die Prüfungsausschüsse und die Betriebe beinhalten soll. Um die Mitglieder der Prüfungsausschüsse bei der Umstellung zu unterstützen, veranstaltet der VPLT zusammen mit der Dienstleistungsgewerkschaft verdi die Informationsreihe „prüf-mit!“.

Neben der Verbesserung der Prüfungsverfahren, der Berücksichtigung der technischen Entwicklungen und der Vertiefung der elektrotechnischen Inhalte gab es noch andere Gründe, eine Neuordnung zu betreiben. Dazu Ralf Stroetmann: „Die Neuordnung der Ausbildung wird auch auf die kommende Neuordnung der Meisterausbildung ausstrahlen, bei der zurzeit zwei konkurrierende Systeme – Meister ohne Fachrichtung und Meister mit Fachrichtungen – in Deutschland bestehen. Diese laufen 2018 aus und sind daher ebenfalls neu zu ordnen. Dafür ist es natürlich hilfreich, sich zunächst mit der Basisausbildung zu beschäftigen.“ Aber der VPLT-Bereichsleiter Bildung und Recht blickt noch weiter: „Im System der beruflichen Qualifizierungen entspricht die Fachkraft dem Niveau 4; die nächste Fortbildungsebene befindet sich mit dem Meister für Veranstaltungstechnik auf Niveau 6. Das Niveau 5 – im Handwerk mit der Bezeichnung Techniker versehen – ist für unsere Branche noch unbesetzt. Hier könnte perspektivisch Platz sein für eine branchenspezifisch spezialisierte Weiterqualifizierung für Menschen, die beruflich weiterkommen möchten, ohne eine Meistertätigkeit anzustreben.“

 

Kommentare zu diesem Artikel

  1. Es ist ja schön, dass es seit 1998 diesen Ausbildungsberuf gibt. Das das als Start etwas schwierig werden würde war eigentlich klar, da es diesen Ausbildungsberuf vorher ja nicht gab. Dennoch bin ich der Meinung, dass die Veranstaltungsfachkraft zur Handwerkskammer, anstatt zur IHK gehören sollte. Diese VA-Leute verlegen und stecken u.a. z.B. 125A Starkstrom oder laborieren an Röhrenverstärkern mit 500V Spannung rum. Die Bezeichnung Veranstaltungstechniker finde ich nicht korrekt, da eine weiterführende Ausbildung wie z.B. zum Elektrotechniker ja nicht abgeleistet wurde. Klar bei Veranstaltungen heutzutage müsste man Elektriker, Rundfunk- und Fernsehmechaniker, Toningenieur, Videotechniker, Lichtdesigner, TÜV-Experte und nicht zu vergessen Psychologe sein. Das alles unter einen (Berufs-) Hut zu bekommen ist wirklich nicht einfach. Dennoch wird die Tätigkeit der VA-Fachkraft in der öffentlichen Anschauung eher minder bewertet und dementsprechend auch schlecht bezahlt. Wäre schön wenn sich an alledem etwas positiv ändern würde.

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