Stage Kinetik

Kinetik: Vorschriften, Regeln und Anforderungen an Mensch und Maschine

Neben den kreativen und technischen Aspekten einer kinetischen Inszenierung müssen auch dringend die Vorschriften, Regelungen und Anforderungen zum Thema Kinetik beachtet werden – sowohl auf technischer als auch auf menschlicher Ebene.

(Bild: Ralph Larmann)

Übersicht:

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Vorschriften und Regeln zur Kinetik
SIL – Sicherheitsintegritätslevel
Welche Anforderungen werden an Hersteller und Betreiber gestellt?
Fliegende Dinge und Personen


Vorschriften und Regeln zur Kinetik

Die Frage, welche Geräte überhaupt erlaubt und welche Regelungen dabei zu beachten sind, ist eine der maschinellen Anforderungen: Da es um szenische Bewegungen während einer Veranstaltung geht, werden Züge nach DGUV Vorschrift 54 (der ehemaligen BGV D8), die für solche Anwendungen weder zulässig noch technisch geeignet sind – hier nicht weiter behandelt. Geräte nach DGUV Vorschrift 17 (im All – gemeinen immer noch unter der alten Bezeichnung BGV C1 bekannt) und nach Maschinenrichtlinie können für unsere Thematik der szenischen Bewegung (Kinetik) eingesetzt werden.

Aufgrund der Komplexität dieses Themas und der immer notwendigen Einzelfallbeurteilung der jeweiligen Anwendungen sind die weiteren Ausführungen mit Vorbehalt zu betrachten und sollen nur erste Hinweise geben, welche Überlegungen unter anderen zu einem sicheren und rechtskonformen System nötig sein können. Anders als oft „auf der Straße“ dargestellt gibt es nicht „die C1-Anlage (alte Bezeichnung)“ sondern unterschiedliche Ausführungen, die der DGUV V17 entsprechen.

Dabei ist immer der Anwendungsfall zu betrachten: Eine Übersicht von möglichen Einsatzarten für vertikale Einsätze bietet der Branchenstandard SQ P2 des IGVW – der Interessengemeinschaft Veranstaltungswirtschaft – unter „Lastsystemabhängige Anforderungen für das Bewegen von Lasten über Personen“. Für szenische Bewegungen im Rahmen einer Veranstaltung können Geräte entsprechend DGUV V17 benutzt werden. Mindestanforderung für eine solche Qualifizierung sind neben der Verdoppelung der Sicherheitskoeffizienten und einer Sicherung gegen Überlast unter anderem auch Elemente der inhärenten Eigensicherheit: eingebaute Betriebs- und davon unabhängige zusätzliche Notendschalter für Heben und Senken. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Einsatz eines einzelnen Kettenzuges nach V17 und der Errichtung einer Anlage aus mehreren V17-Antrieben. Abhängig vom Einsatzzweck möglicherweise notwendig sind weitere Ausstattungen der Antriebe und Fähigkeiten der Steuerung, die auch teilweise durch organisatorische Maßnahmen kompensiert werden können. Dabei verweist die DGUV V17 im Detail auf die DIN 56950 für maschinentechnische Einrichtungen und diese wiederum auf EN 13849-1 und EN 61508 für die Steuerung – doch dazu später mehr.

Möchte man lediglich eine an einem Zug aufgehängte Spiegelkugel über Publikum auf Sicht in der Höhe verfahren und ist sichergestellt, dass weder die zulässige Tragkraft des Zuges – auch unter Berücksichtigung der dynamischen Kräfte – überschritten werden noch die Kugel an unterster Position in die Reichweite des darunter befindlichen Publikums fahren kann, ist eine Mindestausstattung ausreichend. Möchte man an mehreren Punkten aufgehängte Lasten über Publikum verfahren, ist die Wechselabhängigkeit zu betrachten und es sind möglicherweise Zusatzausstattungen notwendig. So darf bei einer Aufhängung an zwei Punkten – abhängig vom Anwendungsfall – die Gesamtlast unter Berücksichtigung möglicherweise auftretender Dynamikkräfte nicht größer sein, als die maximal zulässige Tragfähigkeit eines einzelnen Punktzugs, da im Extremfall durch völliges Ablassen des einen Zuges der zweite die gesamte Last allein tragen muss. In diesem Fall wird die Belastung des nicht bewegten passiven Zuges erhöht und könnte so bei einer nicht ausreichenden Dimensionierung zu einer Gefährdung führen. Eine Sensorik kann eine Überschreitung eines eingestellten Maximallastgrenzwertes feststellen. Eine mögliche Maßnahme wäre das Abschalten des Systems per Relais nach EN 13849.

Elektrokettenzüge mit Frequenzumrichtern können Geschwindigkeiten von circa 40 Meter pro Minute erreichen. Bei Antrieben, die möglicherweise die im jeweiligen Einsatz zulässige Nenngeschwindigkeit überschreiten können, ist eine Geschwindigkeitsüberwachung nötig. Sollte szenisch bedingt oder aus Gründen der Geschwindigkeiten eine sichere Sichtfahrt durch den Bediener nicht möglich sein, sind andere Maßnahmen zur Sicherheit einzuleiten. Dies kann auch eine automatisierte Kollisionserkennung sein. Für alle diese Punkte ist eine entsprechende Steuerung vorzusehen, die diese Funktionen überwacht. Die Verwendung eines vom Hersteller als DGUV V17 qualifizierten Kettenzuges erspart dem Anwender eine Diskussion darüber, ob der Antrieb selbst die geforderten Fähigkeiten aufweist. Welche zusätzlichen Sicherungselemente notwendig sind und ob ein System in seiner Gesamtheit den Vorschriften entspricht, muss der Betreiber einer solchen Anlage selbst sicherstellen. Andrew Abele vom Komponentenhersteller Movecat nennt dazu den Leitsatz: „Die Anwendung definiert das Risiko und das Risiko die sicherheitstechnischen Anforderungen des Gesamtsystems.“

Sicherheitslevel mittels eines Risikographen, einer grafisch aufgebauten Tabelle, kann man unter Berücksichtigung der entsprechenden Parameter das zum Betrieb der Anlage notwendige Level ablesen

 

Abhängig von einer Gefährdungsbeurteilung des Einzelfalls durch den Anlagenbetreiber, der feststellen muss, welche möglichen Aktionen welche Auswirkungen haben könnten, sind weitere Informationen über Betriebszustände der Anlage systematisch zu überwachen und mit absichernden Steuerungsbefehlen zu versehen. Komplexe Bewegungen einer angehängten Last mit mehreren Motoren – zum Beispiel die eines Traversenrechtecks mit gleichzeitigen Hub- und Senkbewegungen (Wellenbewegung) von vier Motoren sind nur mit einer entsprechenden Steuerung möglich, die die notwendigen Steuerbefehle errechnet. Eine solche Ausführung wird nur durch eine computerbasierte, speicherprogrammierbare Steuerung möglich sein. Bei der Programmierung einer Showsteuerung können neben den gewünschten Fahrbefehlen abhängig von der Gefährdungsbeurteilung auch zu vermeidende Betriebszustände, wie mögliche Kollisionen, Überlastungen, Überschreiten von Geschwindigkeiten und unvollständige Gruppenfahrten berücksichtigt werden. Eine solche Programmierung darf nach den Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung durch den Hersteller nur von unterwiesenen und sachkundigen Personen vorgenommen werden. Der Grad der notwendigen Qualifizierung des Bedieners richtet sich wiederum nach den Anforderungen des Einsatzes.

Die Einhaltung der genannten eingegebenen Grenzwerte wird dabei während des Betriebes vom Steuerungssystem überwacht. Da natürlich auch Überwachungssysteme mit ihren meldenden und ausführenden Elementen ausfallen können, stellt sich die Frage, wie weit ein Gesamtsystem gegen Ausfälle abgesichert werden sollte. Logischerweise muss eine solche Anforderung mit dem Grad der möglichen Gefährdung steigen. In diesem Zusammenhang trifft man auf den erläuterungsbedürftigen Begriff SIL3. Auch hier gilt: aufgrund der notwendigen Einzelfallbetrachtung sind die weiteren Ausführungen als erste Hinweise zu verstehen. Fachkundige Unterstützung ist notwendig wenn man sich mit Realisierungen in diesem Bereich beschäftigen möchte.

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SIL – Sicherheitsintegritätslevel

Wenn Elektronik aufgrund der Komplexität und der Systemhaftigkeit einer Anlage sicherheitsrelevante Bereiche übernimmt, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten – was im oben genannten Beispiel der Fall sein kann –, muss eine elektronische Steuerung nach EN 13849 oder EN 61508 dimensioniert sein, um den Regeln der Technik zu entsprechen.

Die EN 13849 beschäftigt sich mit Themen der Elektronik bis nahe an speicherprogrammierbare Kleinsteuerung, während die Regelungen der EN 61508 erst bei speicherprogrammierbarer Steuerung anfangen, wodurch auch Schnittmengen in Anwendungsbereichen der beiden Normen bestehen.

Es handelt sich hier nicht um auf die Veranstaltungsbranche bezogene Spezialregelungen – sie gelten auch zum Beispiel für die Errichtung einer Lackierstraße mit motorisch ausgeführten Bewegungen im industriellen Bereich. Danach hat ein Anlagenbetreiber eines Gesamtsystems eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, um festzustellen welche Risiken durch den Betrieb der Anlage bestehen. Es gelten zwei Risikoeinteilungen: die EN 13849 kennt Performance Level (PL) a–e während nach EN 61508 die Risiken in die Stufen SIL 1–4 unterteilt werden. Eine Umrechnung von der einen Einteilung in die andere ist möglich. Anders als oft fälschlich angenommen handelt es sich also bei SIL 3 nicht um eine zu erfüllende Norm, sondern um eine zu erreichende Eigenschaft. Die Abkürzung SIL steht für Sicherheits- Integritätslevel und bezeichnet eine Sicherheitsanforderungsstufe aus dem Bereich der funktionalen Sicherheit für ein Gesamtsystem und dessen Funktionalität. Mittels eines Risikographen, einer grafisch aufgebauten Tabelle, kann man unter Berücksichtigung der entsprechenden Parameter das zum Betrieb der Anlage notwendige Level ablesen. Entscheidende Größen sind das mögliche Schadensausmaß (Verletzungsschwere), Expositionsdauer von Personen, die Möglichkeit von Gefährdungsvermeidung (zum Beispiel durch Absperrung des Bereiches) sowie die Berücksichtigung von Eintrittswahrscheinlichkeiten der einzeln zu betrachtenden Störfälle.


»Verkürzt kann man feststellen, dass der Hersteller für die Produktsicherheit und der Betreiber für die Betriebssicherheit verantwortlich ist.«

Ebi Kothe zur grundsätzlichen Verantwortung


Als Beispiel sei eine Kettenzuganlage einer Videowand im stationären Bereich genannt, die nur zu Wartungs- und Reparaturzwecken auf Arbeitshöhe abgelassen werden muss. Aufgrund der empfindlichen mechanischen Konstruktion der LED-Fläche, die in diesem Beispiel nicht in der Lage ist dynamische Kräfte einer Verfahrung mit ungeregelten Antrieben nach DGUV V54 oder D8plus aufzunehmen (weil Start und Stopp durch die ausschließlich möglichen Betriebszustände an/aus zu Durchschwingungen und damit zur Beschädigung der Wand führen würde), ist es notwendig positionsüberwachte und geregelte Antriebe mit weichem Beschleunigen und Abbremsen zu verwenden. Damit unterliegt das System einer notwendigen Bewertung nach EN 13849 oder EN 61508 und ein Sicherheitsintegritäts- beziehungsweise Performancelevel ist festzustellen.

Durch die hier aber mögliche organisatorische Maßnahme der Gefahrenabwehr – des vollständigen Absperrens des Gefährdungsbereiches während des Wartungsvorganges – wird die Anforderung an das System unterhalb SIL 3 bleiben. Ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung die Einstufung SIL 3, ist ein System gemäß der entsprechenden Forderungen auszuführen. Diese kann man durch diversitäre redundante Ausführung der Meldesysteme erreichen, worunter nicht eine nur doppelte Übertragung eines Wertes verstanden wird, sondern eine Werteerfassung durch zwei voneinander unabhängige Systeme – vorzugsweise sogar unterschiedlicher Technologie. Ein jedem Antrieb zugeordneter Achsrechner meldet die Leistungsparameter wie Tragfähigkeit und mögliche Geschwindigkeit an das Gesamtsystem, gibt die Signale an den ihm zugeordneten Motor weiter und überwacht die entsprechenden Rückmeldungen.

Auch Steuerpulte, die zentral die notwendigen Fahrparameter berechnen und über Soll/Ist-Vergleiche überwachen sowie die verbindende Verkabelung, sind ebenfalls redundant auszuführen. Wichtig ist jedoch dabei, dass nicht allein die Verwendung einzelner Komponenten einer möglicherweise durch den Hersteller der verwendeten Antriebe oder der Steuerung erklärten SIL 3-Entsprechung zur Erfüllung der für den jeweiligen Einsatz geforderten Sicherheitsstufe führt. Selbst ein dem Gerätehersteller im Rahmen einer Baumusterprüfung für eine Komponente erteiltes SIL 3-Zertifikat einer zertifizierten Prüfstelle, in Deutschland im Regelfall der TÜV, betrifft lediglich das einzelne Gerät. Auch hier gilt: die Verwendung von zertifizierten Geräten erleichtert dem Anlagenbetreiber lediglich den Nachweis bezüglich der Tauglichkeit einzelner Komponenten im System. Erst durch eine vom Anlagenbetreiber vorzunehmende Betrachtung des individuell eingesetzten Gesamtsystems unter Berücksichtigung aller Einfluss nehmender Parameter, kann das Erreichen der notwendigen Sicherheitsstufe festgestellt werden.

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung durch den Anlagenbetreiber sind alle möglichen Szenarien zu berücksichtigen und zu dokumentieren, die zu Gefährdungen führen können. Neben dem möglichen Ausfall einzelner Komponenten wäre ein Worst-Case-Szenario ein Stromausfall, durch den ein in Bewegung befindliches System unmittelbar stoppt. Das Gesamtsystem muss auch dann in der Lage sein ohne die möglicherweise regulär geplanten weichen Abbremsvorgänge die entstehenden dynamischen Kräfte aufzunehmen, die geschwindigkeits- und masseabhängig möglicherweise deutlich über denen einer ruhenden Belastung liegen können. Im Einzelfall könnte es nötig sein, von vornherein eine eigene autarke Stromversorgung mit Generatoren – sinnvollerweise mit Havarieausführung – vorzusehen, um einem solchen Fall zu begegnen.

Fliegende Menschen Sofern die Aktion über einer abgesperrten Fläche stattfindet, ein Artist sich selbst um seine notwendige technische Ausstattung kümmert und ein möglicher Absturz „nur“ den Artisten selbst trifft, ist dieser für sich selbst verantwortlich (Bild: GJ Brouwer / Frontline Rigging)

 

Je nach Komplexität ist die Abnahme einer Anlage durch einen ermächtigten Sachverständigen notwendig. Generell ist für alle DGUV V17 Antriebe eine Erstabnahme durch einen ermächtigen Sachverständigen erforderlich. Werden komplexe kinetische Systeme mit einer eigenständigen Funktionalität auf- oder zusammengebaut ist eine ergänzende Sachverständigenprüfung der „neuen“ Funktion und Systemdefinition auf Basis der Gefährdungsbetrachtung erforderlich. Man unterscheidet Maschinen-/Geräteprüfung und Systemprüfung. Auch die Begleitung einer aufwändigen Installation bereits im Planungsstadium durch eine solche Fachperson ist ratsam. Die Verwaltungsberufsgenossenschaft führt eine nach Postleitzahlen geordnete Liste „Sachverständige für die Prüfung sicherheits- und maschinentechnischer Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ der zugelassenen Leistungsanbieter mit Nennung des Ermächtigungsumfanges.

Einer dieser ermächtigten Sachverständigen ist Diplomingenieur Oliver Leigers. Er weist auf eine grundsätzliche Problematik hin mit der er immer wieder im Rahmen seiner Arbeit konfrontiert wird und die bereits vor einer Beschäftigung mit der Frage nach einem Sicherheitsintegritätslevel zu klären ist.

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Welche Anforderungen werden an Hersteller und Betreiber gestellt?

Die Frage ist: wer ist Hersteller und wer ist Betreiber der Anlage? Soll ein ermächtigter Sachverständiger eine Abnahmeprüfung durchführen, sind Hersteller und Betreiber zu benennen. Betrachtet man eine kinetische Installation als Maschine nach Maschinenrichtlinie, einer europaweit gültigen Norm zur Regelung eines einheitlichen Schutzniveaus, folgt daraus, dass bei einer Errichtung eindeutig festgelegt werden muss, wer als Hersteller auftritt.

Dabei ist mit Hersteller nicht die Firma gemeint, welche einzelne verwendete Komponenten produziert oder Teilbereiche der Installation durchgeführt hat – es kann immer nur einen Hersteller der gesamten Anlage geben. Durch diesen sind die entsprechenden Herstellerpflichten aus Produktsicherheitsgesetz und Maschinenrichtlinie zu befolgen; ein wichtiger Teil dieser sind die Abgabe einer Konformitätserklärung und die Erfüllung der geforderten Dokumentationspflichten gemäß den Anforderungen der DIN 56950. Als Hersteller bezeichnet die Maschinenrichtlinie „jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist.“

Als Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie wird „eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind“ definiert. In der Veranstaltungsbranche werden viele Anlagen nur für den jeweiligen Anwendungszweck custom made gebaut, aber auch diese benötigen als eigenständige Anlage eine eigenständige Dokumentation inklusive Konformitätserklärung. Nicht unüblich ist es, dass von einer Agentur oder einem Planungsbüro unterschiedliche Firmen mit der Ausführung verschiedener Einzelbereiche wie Antrieb, Steuerung, zu bewegende LED-Wand etc. beauftragt werden eine Gesamtinstallation zu erstellen. Hier muss eindeutig geklärt werden, wer Hersteller der Anlage ist und wer die daraus erwachsenden Pflichten erfüllt. Als Hersteller könnten im Zweifel faktisch auch eine beauftragende Agentur oder ein Planungsbüro angesehen werden – selbst wenn diesen diese Zusammenhänge nicht bekannt sind.

Ebenso wichtig ist die Beantwortung der Frage, wer der Betreiber der Anlage ist. Die grundsätzliche Idee hinter den genannten Regelwerken besteht darin, dass ein Hersteller eine Anlage herstellt, diese mit entsprechender Dokumentation an einen Betreiber übergibt, der dann im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Sicherheitshinweise des Herstellers und Kenntnis seiner betrieblichen Abläufe seine Betriebsanweisung für den sicheren Betrieb dieses Systems in der konkreten Anwendung erstellt. Verkürzt kann man feststellen, dass der Hersteller für die Produktsicherheit und der Betreiber für die Betriebssicherheit verantwortlich ist. Ist der Hersteller gleichzeitig auch Betreiber hat er beide Bereiche zu erfüllen. Werden diese Punkte nicht berücksichtigt und ein Sachverständiger erst zu einer Abnahmeprüfung hinzugezogen, ist diese gefährdet.

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Fliegende Dinge und Personen

Sehr hip sind Installationen von Objektarrays aus angestrahlten oder selbstleuchtenden Kleinobjekten an einzelansteuerbaren „Miniwinden“ – zu sehen unter anderem bei der Finalveranstaltung European Song Contest in Wien 2014, der Jubiläumsveranstaltung BMW – the next 100 years sowie den aktuellen Tourneen von Red Hot Chili Peppers und Drake. Interessant ist hierbei neben den beeindruckenden Gestaltungsmöglichkeiten die technische Frage, ob diese Antriebe bei Einsatz über Publikum einer Zertifizierung nach DGUV17 oder ein Gesamtsystem mit weiterentwickelter Steuerung je nach Einsatz sogar einer Einstufung nach SIL bedürfen. Man darf davon ausgehen, dass die Verfasser der entsprechenden Normen bei der Schaffung dieser Werke solche Leichtsysteme nicht im Fokus hatten. Dennoch bleibt die Frage nach der systematischen Einordnung, warum hier DGUV V17 und DIN 56950-1 nicht gelten sollten.

Fliegen über Personen Das Fliegen und Bewegen von Personen, wo Dritte zu Schaden kommen könnten, muss auch im Rahmen einer Gefährdungsbetrachtung berücksichtigt werden (Bild: Michael Ray Vera Cruz Angeles)

 

Richtig spannend für Zuschauer, Künstler und Anlagenbetreiber wird es, wenn nicht Objekte wie Autos sondern Menschen geflogen werden. Sofern die Aktion über einer abgesperrten Fläche stattfindet, ein Artist sich selbst um seine notwendige technische Ausstattung kümmert und ein möglicher Absturz „nur“ den Artisten selbst trifft, ist dieser für sich selbst verantwortlich. Sobald Teile einer solchen Installation durch Dritte übernommen werden sollen, wird es problematisch. Martin Schiffeler von Schiffini, Technikdienstleister mit Kinetikschwerpunkt, beschreibt die Situation mit einem Beispiel: „Messerwerfer – ein Artist steht da, ein anderer Artist wirft das Messer, beide sind sich der Gefahr bewusst und tragen das Risiko selbst. Wenn ich das Messer werfen würde, wäre das Ergebnis kein Kunststück sondern Zufall.

(Bild: Ralph Larmann)

 

Künstler sollen daher die notwendigen risikobehafteten Installationen für ihre Handlungen selbst vornehmen.“ Artistensysteme sind daher auch aus dem Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen. Anders ist die Situation zu bewerten, wenn es sich nicht um eine artistische Darbietung handelt oder der fliegende Künstler im Absturzfall möglicherweise andere Darsteller oder andere Dritte in Mitleidenschaft ziehen würde. Auch eine solche Handlung über Publikum muss daher den allgemein geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen, da dadurch Dritte gefährdet werden. Ein „normaler“ Künstler ist kein Artist und muss für die Anwendung geeignet und konditioniert sein. Das Fliegen und Bewegen von Personen muss auch im Rahmen einer Gefährdungsbetrachtung berücksichtigt werden. Könnten durch einen Ausfall der Anlage Künstler in einer Personenfluganlage betroffen sein, sind Maßnahmen für eine „Rettung im Ereignisfall“ umzusetzen, um diese Personen innerhalb eines definierten Zeitfensters aus ihrer misslichen Lage zu befreien.

Mögliche Maßnahmen sind der Einsatz von Rettungsriggern, von Hubsteigern oder von Notablasseinrichtungen. Natürlich muss sichergestellt sein, dass diese Maßnahmen – zum Beispiel durch Freihalten eines Fahrweges für einen Hubsteiger – auch zum geplanten Ziel führen, auch bei Stromausfall. Spezifische Informationen zur Umsetzung von Personenflugwerken erhält man in der Information der gesetzlichen Unfallversicherer GUV I 8636 „Fliegen von Personen bei szenischen Darstellungen“, die auch ein Muster einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung enthält. Rein technisch gesehen ist die Bewegung eines Menschen durch ein Flugwerk, abgesehen von der notwendigen körperlichen Eignung und der Berücksichtigung der besonderen Gefährdung, weitgehend ähnlich anders zu betrachten, wie die Bewegung eines angehängten Objektes. Reine Hub- und Senkbewegungen können durch einen oder mehrere Punktzüge ausgeführt werden.

Soll gleichzeitig auch eine horizontale Bewegung erreicht werden, könnte der für die Vertikalbewegung zuständige Antrieb mit einem horizontal auf einer Schiene laufenden System kombiniert werden. Auf dem Markt verfügbar sind auch Kombisysteme, die mit einem Gerät gleichzeitig sowohl horizontale als auch vertikale Fahrten erlauben. Vollständige Bewegungsfreiheit im Raum erreicht man durch 3D-Flugsysteme, bei denen die Person unter Verwendung eines Spezialgurtes zum Beispiel mit vier in den Ecken des Raums befestigten Seilen – natürlich abhängig von der Befestigungshöhe – variabel in den Achsen X, Y und Z bewegt werden kann. Helene Fischer nutzte auf ihrer Stadiontour 2015 ein solches System, das Frau Fischer mit einer Geschwindigkeit bis zu 7,8 Meter pro Sekunde bewegte. Aufgrund der Gefährdungslage ist bei Personenflugsystemen die Erfüllung von SIL3 und eine entsprechende gutachterliche Abnahme unumgänglich.

Dass eine technisch korrekte Ausführung allein zur Betriebssicherheit nicht ausreicht kann man an dem Vorfall während der Pink Funhouse Tour 2010 in Nürnberg sehen, der aufgrund stetig verfügbarer Handyaufnahmen im Internet gut dokumentiert ist. Um ein wie eben beschriebenes 3D-Flugwerk zu nutzen sollten zwei Tänzerinnen während der laufenden Show auf der Bühne die Zugseile in den Spezialgurt der für ihre spektakulären Einlagen bekannten Künstlerin einhängen. Da auf einem der beiden Seilpaare offensichtlich zu großer Zug wirkte gelang die Einhängung nur auf einer Seite. Möglicherweise aufgrund unklarer oder nicht eindeutig vereinbarter Rückmeldungszeichen durch die Assistentin zur Bestätigung der erfolgreichen Verbindung an den Bediener und trotz offensichtlichem Abbruchzeichen durch die Künstlerin wurde der Fahrbefehl dennoch ausgelöst. Die Sängerin wurde mit der nur einseitigen Befestigung daher nicht nach oben, sondern seitlich durch eine Reihe Floorlights von der Bühne gezogen und stürzte in den Bühnengraben.

(Bild: GJBrouwer / Frontline Rigging)

 

Nur ein Abschalten des Systems verhinderte, dass sie weiter in Richtung der Winden durch das Publikum gezogen wurde. Als Unfallursache ist offensichtlich kein technisches, sondern organisatorisches Versagen anzunehmen. Zum Glück führte der Sturz zu keinen schweren Verletzungen. Das Konzert musste danach zwar abgebrochen werden, aber Pink ist offensichtlich hart im Nehmen: am Tag darauf stand sie wieder auf der Bühne in der nächsten Stadt.

Auch wenn dieser Vorfall glimpflich ausgegangen ist – die Bewegung von Dingen und Menschen erfordert in hohem Maße Kompetenz und Erfahrung. Neben allen technischen Ausstattungen und Überlegungen sollte daher bei der Auswahl der Partner für solche Aufgaben insbesondere der Dunning-Kruger-Effekt berücksichtigt werden.

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